Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Die Zuschläge nicht vergessen

Auch während des Urlaubs oder einer Krankheit sind Zuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zu zahlen. Wird das versäumt, berechnen Betriebsprüfer einen fiktiven Beitrag.

Von Sandra Warden

Wer nicht in der Nacht arbeitet, bekommt keinen Nachtzuschlag. Wer nicht sonntags arbeitet, bekommt auch keinen Sonntagszuschlag. Soweit die Logik und der gesunde Menschenverstand und meistens stimmen die ja auch. Allerdings nicht immer: Das Arbeitsrecht sagt nämlich dann etwas anderes, wenn das Nichtarbeiten auf Urlaub oder Krankheit beruht.

Dann ist nämlich „Lohn ohne Arbeit“ nach klaren gesetzlichen Regeln zu zahlen: Das Urlaubsentgelt bemisst sich gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt, das er bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip). Beide Gesetzesregelungen können nicht durch Arbeitsvertrag verändert werden.

Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann durch Tarifvertrag eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt werden, was auch in einigen gastgewerblichen Tarifverträgen erfolgt ist. Feinheiten einmal außer Acht gelassen, haben beide Regelungen gemeinsam, dass zwar Überstunden nicht in diese Berechnung einzubeziehen sind, wohl aber Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

Die Konsequenz: Der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf die Zuschläge, obwohl er gar nicht zu den zuschlagsbegünstigten Zeiten gearbeitet hat. Allein deshalb, weil er (bei Urlaub) in der Vergangenheit zu solchen Zeiten gearbeitet hat oder (ohne die Krankheit) zu diesen Zeiten gearbeitet hätte. Die Zuschläge sind dann allerdings nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Denn die Abgabenbegünstigung gilt nur, wenn die zuschlagspflichtige Arbeit zu Zeiten erfolgt ist, die durch die Regelungen des Einkommenssteuergesetzes definiert werden. Das muss im Übrigen detailliert nachgewiesen werden. Aus gegebenem Anlass weist der DEHOGA derzeit zum wiederholten Male Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge zahlen, auf ein sich aus dieser arbeits- und steuerrechtlichen Lage ergebendes sozialversicherungsrechtliches Risiko hin:

In letzter Zeit erreichen die DEHOGA-Geschäftsstellen vermehrt Informationen über Fälle, in denen die Sozialträger Beiträge in teils erheblicher Höhe auf während Urlaub oder Krankheit nicht an den Mitarbeiter ausgezahlte Zuschläge nacherheben, auf die der Mitarbeiter jedoch den erläuterten arbeitsrechtlichen Anspruch hatte.

Das liegt an dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzip. Das besagt: Beiträge für laufendes Arbeitsentgelt werden bereits dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Entgelt entsteht – auch dann, wenn dieses Entgelt tatsächlich gar nicht „zufließt“. Im Steuerrecht gilt dagegen das Zuflussprinzip.

Der Arbeitgeber muss dann Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrags tragen, außerdem noch Säumniszuschläge. So können erhebliche Nachzahlungsbeträge entstehen.

Arbeitgebern, die bei Betriebsprüfungen mit solchen Nachbezahlungsankündigungen oder -bescheiden konfrontiert werden, sei empfohlen, ihre DEHOGA-Geschäftsstelle zu kontaktieren. Es muss geprüft werden, ob eine Pauschalierung sinnvoll ist, oder ob man die Kalkulationsgrundlage des Prüfers im Detail erschüttern kann, außerdem können im Einzelfall Regressansprüche möglich sein. Um für zukünftige Abrechnungszeiträume Risiken auszuschließen, sollte im Dialog mit Steuerberater beziehungsweise Lohnbuchhaltung eine korrekte Abrechnung sichergestellt werden.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Sandra Warden
Geschäftsführerin
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