Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Fußball-EM lizenzfrei zeigen

von Stephan Büttner

Wie alle Fans wissen, findet vom 10. Juni bis 10. Juli die Uefa-Fußball-Europameisterschaft in Frankreich statt. Für Hoteliers und Gastronomen ist die Fußball-EM einmal mehr eine Chance, den Gästen ein unvergessliches Live-Erlebnis der 51 EM-Spiele (an insgesamt 23 Spieltagen) in toller Atmosphäre zu bieten. Das Motto: Runter vom Sofa, rein in die Gastronomie – zum Mitfiebern, Diskutieren und gemeinsamen Feiern. Damit Sie bei der Übertragung der EM-Spiele in Ihren Restaurants, Hotels oder Biergärten nicht ins Abseits geraten, sollten Sie folgende Regeln beachten:

Die TV-Übertragungsrechte für die EM 2016 liegen bei der Uefa. Die Uefa ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte, unter anderem auch an Uefa-Namen, -Logos, -Marken, -Medaillen, -Plakaten etc., die im Zusammenhang mit der EM verwendet werden. Die Betriebe, die mit den geschützten Logos oder Markennamen werben wollen, benötigen hierfür eine Lizenz der Uefa.

Gut zu wissen: Für die TV-Übertragungen im Gastgewerbe muss grundsätzlich weder eine Gebühr bezahlt, noch eine Lizenz beantragt werden. Dieser Grundsatz gilt nach den Uefa-Lizenzbedingungen allerdings nur für sogenannte „kleine Veranstaltungen“. Voraussetzungen für eine „kleine Veranstaltung“ sind, dass kein direktes oder indirektes (z.B. Verzehrzwang) Eintrittsgeld für die TV-Übertragung erhoben wird, dass keine Sponsorenrechte genutzt oder Sponsoren in die TV-Übertragung eingebunden werden, dass an der Veranstaltung nur bis zu 300 Personen teilnehmen (entscheidend ist hier nicht die Anzahl der anwesenden Gäste, sondern die Raumkapazität).

Ansonsten müssen eine Lizenz beantragt und Lizenzgebühren gezahlt werden, die in fünf Kategorien (ab 300 Personen) gestaffelt sind und zwischen 500 Euro (300 bis 1000 Personen) und 8000 Euro (über 10.000 Personen) pro Übertragungstag liegen. Das Bundesumweltministerium hat Mitte Februar 2016 den Entwurf einer „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016“ vorgelegt. Mit dieser Lärmschutzverordnung für den Zeitraum der EM soll die Durchführung von öffentlichen Fernsehübertragungen wie in Freiluftgaststätten auch nach 22 Uhr ermöglicht werden. Das letzte Wort hat allerdings – wie auch bei den letzten Fußball-WMs/-EMs – die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde vor Ort, die Ausnahmen hinsichtlich der Sperrzeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse erteilen kann, wobei diese Ausnahmen nur für die Dauer der Live-Übertragungen in Betracht kommen!

Wer bisher noch keine Gema-Lizenz für die Fernsehwiedergabe hat und jetzt einen Fernseher/Großbildschirm für die Zeit der Fußball-EM aufstellt, muss dies vor Beginn der TV-Übertragung der Gema anzeigen und entsprechende Urheberrechtsgebühren zahlen (Details hierzu in der übernächsten AHGZ). Die DEHOGA-Landesverbände halten im Übrigen ein entsprechendes Merkblatt mit weiteren Detailinformationen bereit.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
buettner​[at]​dehoga.de