Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Verwertungsgesellschaften: Meldefrist für Musikfolgen verlängert

Die Gema will Strafzuschläge erst erheben, wenn Musikfolgen nicht bis 31. Januar eingereicht werden. Auch für VG Media und GVL gibt es Nachberechnungen.

von Stephan Büttner

Wie wir vor wenigen Tagen erfahren haben,erklärt sich die Gema bereit, fehlende Musikfolgen (Playlisten) für Veranstaltungen mit Livemusik nicht mit einem 10-prozentigen Strafzuschlag zu belegen, wenn diese Musikfolgen bis spätestens 31. Januar 2016 bei der Gema nachgereicht werden. Die Gema wird Anfang Dezember mehrere Tausend Musikveranstalter hierüber informieren.

Bei Veranstaltungen mit Livemusik (etwa mit Sänger, Musiker, Bands, Alleinunterhalter) muss der Veranstalter neben der zu zahlenden Gema-Gebühr nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung gespielten Werke (Musikfolge) übersenden. Diese Verpflichtung ergibt sich unter anderem aus § 13 b Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus den jeweiligen, zur Anwendung kommenden Gema-Tarifen (beispielsweise U-V). Die Gema stellt dem Veranstalter zur erleichterten Meldung entsprechende Musikfolgevordrucke zur Verfügung, die im Internet unter www.gema.de (Musiknutzer / Tarife und Formulare / Musikfolgen) ausgedruckt oder heruntergeladen werden können.

Der VG Media, Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen wie RTL, Sat1, Pro7, Sport1 und N24, stehen seit dem 1.Januar 2015 Zuschläge auf die entsprechenden Gema-Tarife für Fernsehwiedergabe in Höhe von 25Prozent (für DEHOGA-Mitglieder vergünstigt nur 20%) und für die Radiowiedergabe in Höhe von 15 Prozent (für DEHOGA-Mitglieder vergünstigt nur 12%) zu. Der Grund: Ihr wurden entsprechende Filmurheberrechte und Moderatorenrechte der privaten Fernseh- und privaten Radiosender übertragen. Das Inkasso hat die VG Media der Gema übertragen. Diese wird nun noch im Dezember eine Nachberechnung für die Zeit vom 1.1.2015 bis zur Fälligkeit der bereits bestehenden Radio- und Fernsehverträge erheben.

Der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die die Musiker und Interpreten vertritt, stehen rückwirkend ab dem 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 Urheberrechtsgebühren für sogenannte Musikvervielfältigungen (etwa selbstgebrannte CDs, MP3-Dateien) zu, welche die Gema noch vor Weihnachten in Rechnung stellen wird. Auf den bestehenden Gema-Wiedergabetarif für Tonträgermusik/Hintergrundmusik wird ein GVL-Zuschlag in Höhe von 10 Prozent für die Vervielfältigung von Tonträgermusik erhoben. Das Inkasso wurde ab dem 1. April 2013 ausgesetzt, da zwischen DEHOGA und GVL keine Verständigung über die Höhe der GVL-Gebühren für Musikvervielfältigungen getroffen werden konnte. Später verständigte man sich, dass übergangsweise für den genannten Zeitraum nochmals der alte GVL-Zuschlag zur Anwendung kommen soll. Betroffen sind nur die Betriebe, die auch in der Vergangenheit bereits Gema-Gebühren für Musikvervielfältigungen gezahlt haben.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
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