Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Gaststättenlärm

Lautstärkebegrenzer sind rechtswidrig

Von Stephan Büttner

 

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat Anfang 2015 einem Gastronomen Recht gegeben, der sich gegen verschiedene gaststättenrechtliche Auflagen der Behörde gewandt hatte. So sollte der Gastwirt unter anderem einen Lautstärkebegrenzer in seine Musikanlage einbauen. Dieser sollte sicherstellen, dass die Musik in der Gaststätte nicht lauter als 75dB (A) abgespielt werden kann. Das Gericht hielt diese Auflage für rechtswidrig.

Seit mehreren Jahren kommt es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte wiederholt zu nächtlichen Ruhestörungen. Bewohner des Hauses, in dem sich die Gaststätte befindet, beschwerten sich vorrangig über die Lautstärke der in der Gaststätte abgespielten Musik. So wurden dann auch in der Wohnung über dem Lokal Lärmmessungen durchgeführt, die nach Auskunft der Behörde Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte ergaben. Die Behörde erließ daraufhin einen Auflagenbescheid, der Musikdarbietungen in der Gaststätte von max. 75 dB (A) sowie den Einbau eines Lautstärkebegrenzers vorsah.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.

Relevant waren hier die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sowie der sonstige, der Gaststätte zurechenbare Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zum Betrieb hat.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Anordnung, die den Einbau eines Lautstärkebegrenzers in die Musikanlage vorsieht, nicht durch das Gaststättengesetz gedeckt. Denn es sei nicht unstrittig, ob die zulässigen Immissionsrichtwerte tatsächlich überschritten worden sind. Keine einschlägige Rechtvorschrift setze voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könne. So hätte auch ein Nachweis aufgrund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen erfolgen können (müssen).

Selbst wenn die Behörde zum Erlass einer solchen Auflage befugt gewesen sein sollte, hätte sie beachten müssen, dass die Regelung der Lautstärke dem Gastwirt ermöglichen muss, die für die Tages- und Nachtzeit verschiedenen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm auszunutzen. Hierfür sind nicht die Werte am Ort der Lärmquelle (in der Gaststätte), sondern am Immissionsort (beim Nachbarn) relevant.

Es kommt daher nicht darauf an, dass die Musik in der Gaststätte nicht lauter als 75 dB (A) abgespielt werden darf. Vielmehr kann dem Gastronom nur aufgegeben werden, bezüglich der im Gebäude wohnenden Nachbarn die Immissionsrichtwerte von tagsüber 35 dB (A) und nachts 25 dB (A) sowie bezüglich der Nachbarn außerhalb des Gebäudes von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) für Kerngebiete einzuhalten, zu messen vor dem Fenster (Schlafzimmer) des Nachbarn. Mit welchen Mitteln der Gastronom eine Reduzierung des Lärms und die Einhaltung der genannten Werte sicherstellt, bleibt ihm überlassen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
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