Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Hotelparkplätze nicht kostenlos

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Hotelparkplätze immer mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent zu bewerten sind. Ein Angebot im Rahmen eines Business-Pakets ist möglich.

von Jürgen Benad

Unterliegt die Nutzung von Hotelparkplätzen durch Hotelgäste dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich befasst. Die Entscheidung: Die Parkplatznutzung ist zwar eine Nebenleistung zur Hotelübernachtung, ein gesetzliches Aufteilungsgebot führt aber dazu, dass Hotelparkplätze immer mit dem Allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent zu bewerten sind.

In der Vorinstanz hatte das Niedersächsische Finanzgericht geurteilt, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund der speziellen Gegebenheiten Hotelparkplätze dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterfallen können.

Zum konkreten Fall: Der Hotelier betreibt ein Business Resort Hotel, dem zwei Restaurants, Wellness, Beauty- und Fitnessbereiche angeschlossen sind. Für die Hotelgäste stehen 140 PKW-Stellplätze sowie zehn LKW-Stellplätze zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die mit dem Kraftfahrzeug angereisten Gäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit dem Hotelier eine Regelung oder gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Stellplätze wurde nicht erhoben.

Dazu führen die Richter in der ersten Instanz aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BFH zwar grundsätzlich jeder Umsatz als eigene selbstständige Leistung zu behandeln ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt demnach insbesondere dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung und der andere Teil die Nebenleistung ist. Eine Leistung ist Nebenleistung zu einer Hauptleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Wert hat, sondern allein dazu dient, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, normiert das Umsatzsteuergesetz ein diesem allgemeinen Grundsatz vorrangiges Aufteilungsgebot. Dies hat zur Folge, dass nicht jede mit der Logisleistung als Hauptleistung im Zusammenhang stehende Nebenleistung mit dem begünstigten Steuersatz zu versteuern ist.

Dieses Aufteilungsgebot gilt auch für den zu beurteilenden Fall aus Sicht der Richter am Bundesfinanzhof. Denn die Einräumung einer Parkmöglichkeit diene nicht der Vermietung der Hotelzimmer, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast gegebenenfalls mitgeführten Fahrzeugs.

Damit können Hotelparkplätze den Gästen nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden – sonst wird bei der nächsten Betriebsprüfung eine Umsatzsteuernachzahlung fällig. Nicht zu beanstanden ist es, wenn die Parkmöglichkeit in eine Service-Pauschale oder ein Business-Paket, in denen nur Leistungen zum allgemeinen Steuersatz (19 Prozent) enthalten sind, inkludiert wird. Dies hat die Finanzverwaltung bereits mit BMF-Schreiben vom 5. März 2010 zugelassen und war auch Bestandteil der DEHOGA-Mitgliederinformation vom März 2010. Andere Möglichkeit: Den Gästen, die einen Parkplatz benötigen, für diesen ein gesondertes Entgelt in Rechnung stellen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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