Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Keine Gema mit Zimmerantenne

von Stephan Büttner

Erst vor wenigen Monaten hatten die Musikveranstalter/Urheberrechtsnutzer in einem denkwürdigen Prozess gegen die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beziehungsweise dem OLG München gewonnen. Dadurch konnten sie Mehrbelastungen von rund 150 Mio. Euro pro Jahr abwehren. Und nun dürfen sich zahlreiche Beherbergungsbetriebe über einen erneuten juristischen Erfolg gegen die Gebührenerhebung der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften freuen. Wie die AHGZ vermeldet hat, entschied der BGH noch vor Weihnachten, dass der Betreiber eines Hotels der Gema keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten digitalen terrestrischen Fernsehprogramme (DVB-T) nur über eine Zimmerantenne empfangen können. Das ist vermutlich in einigen Hundert Betrieben in Deutschland noch der Fall. Anders sieht es aus, wenn die Fernseh- oder Radiosignale über eine zentrale Dachantenne, über eine Satellitenschüssel oder über Kabel empfangen und dann über eine Verteileranlage auf die einzelnen Hotelzimmer weitergeleitet werden. In diesen Fällen müssen nach wie vor die entsprechenden Vergütungen nach dem Hotelsendetarif gezahlt werden.

Zur weiteren Begründung führte der BGH aus, dass die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen auf Richtlinien der Europäischen Union beruhen. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von §15 Abs. 3 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus.

So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.

Von dieser erfreulichen Entscheidung des BGH ist nicht nur die Gema betroffen, die die Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern vertritt, sondern auch die Verwertungsgesellschaften GVL, VG Wort, VG Media und ZWF/VG Bild Kunst, die die Nutzungsrechte von ausübenden Künstlern, Sängern, Musikern, Sendeunternehmen und Filmurhebern vertreten.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
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