Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Mehrwertsteuer: Debatte um die Saunasteuer

Bis zur Klärung durch das BMF sind 19 Prozent auszuweisen

 

Von Jürgen Benad

 

Hinsichtlich der Saunabesteuerung im Hotel gibt es nach wie vor eine Vielzahl von Anfragen von betroffenen Hoteliers. Die Saunabesteuerung stellt die Branche vor erhebliche Herausforderungen. Die AHGZ hat die Problematik ja auch schon ausführlich dargestellt (AHGZ vom 27. Juni).

Der DEHOGA hat bezüglich der Saunabesteuerung das Bundesministerium für Finanzen kontaktiert, um eine bundeseinheitliche Klärung herbeizuführen. Nicht geholfen wäre der Branche, wenn jedes Finanzministerium der Länder seine eigene Rechtsauffassung veröffentlichen würde. Der erste Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF)wurde bereits an die Landesfinanzministerien übermittelt, die dem Vorschlag des Bundesfinanzministeriums zustimmen müssen oder Änderungs- und Ergänzungswünsche artikulieren können. Wann der Abstimmungsprozess abgeschlossen sein wird und mit einer Veröffentlichung des BMF-Schreibens zu rechnen ist, ist leider noch völlig offen.

Nach derzeitigem Sachstand soll in dem BMF-Schreiben geregelt werden, dass die Saunaleistung Teil eines Business-Pakets oder einer Servicepauschale sein kann. Bei Geschäftsreisenden und dem Business-Paket besteht das Problem, dass die Saunanutzung privat veranlasst ist, und vom Arbeitgeber nach derzeitigem Rechtsstand nicht steuerfrei ersetzt werden kann.

Wenn nun aber das BMF-Schreiben regelt, dass die Saunanutzung im Hotel quasi eine „Aufmerksamkeit“ des Arbeitgebers ist, so wie die Aufmerksamkeiten in den Lohnsteuerrichtlinien definiert sind, könnte der Saunabesuch des Geschäftsreisenden vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Zu den nicht zum Arbeitslohn zählenden Aufmerksamkeiten gehören nach den Lohnsteuerrichtlinien auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. So könnte man steuerrechtlich argumentieren, dass ein Geschäftsreisender die Sauna nicht den ganzen Tag zur Erholung nutzt, sondern, wenn überhaupt, nur kurz am Abend, um die Strapazen des Auswärtstermins zu kompensieren.

Argumentativ lässt sich noch anführen, dass Geschäftsreisende nach derzeitigem Recht die Saunanutzung steuerfrei ersetzt bekommen, da die Saunanutzung bislang im Zimmerpreis enthalten war. Der Dienstreisende, der die Sauna tatsächlich benutzt hat, konnte den vollen Übernachtungspreis und damit auch die inkludierte Saunanutzung in voller Höhe vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Und nur weil die Sauna ab dem 1. Juli gesondert in Rechnung zu stellen ist, bedarf es hier einer Regelung des Bundesfinanzministeriums.

Höchst problematisch ist die Handhabung der Saunaleistung bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens. Hierzu gilt nach wie vor, was der DEHOGA in seiner Mitgliederinformation veröffentlicht hat. Die Mitgliederinformation kann jederzeit beim DEHOGA angefordert werden.

Es bleibt zu hoffen, dass der Abstimmungsprozess mit den Ländern zeitnah abgeschlossen ist und es zu der vom Bundesfinanzministerium angedachten Lösung der Problematik kommt.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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