Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Wenn’s draußen zu laut wird

Lärmbelästigung: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat einer Nachbarbeschwerde gegen eine Konzessionserteilung Recht gegeben. Damit ist klar, dass die Anforderungen an die Außengastronomie strenger werden.

von Stephan Büttner

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Oberverwaltungsgericht Münster Ende 2015 einem klagenden Nachbarn Recht gegeben. Der hatte sich gegen eine erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie (Straßenterrasse) gewandt. Die Begründung des Gerichts: Die Genehmigungsbehörde habe lediglich schematisch Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung festgesetzt und keine ausreichenden Feststellungen zum konkreten Einzelfall, also zum Ausmaß und zur Charakteristik der Störgeräusche getroffen, die durch die Außengastronomie vor den schutzwürdigen Fenstern des Wohnhauses des Nachbarn zu erwarten sind. Die Konzession für die Außengastronomie sei bereits deshalb als rechtswidrig einzustufen.

Die Erlaubnis sei nur dann zulässig, wenn der Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt, die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke verhindert werden können. Betriebszeitenbeschränkungen und sonstige Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bewertung der Unzumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem bloßen Messwert erfasst werden können. Deshalb besagt die Einhaltung von Immissionsrichtwerten nicht, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für Nachbargrundstücke zumutbar sind.

Erforderlich ist vielmehr eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Eine solche Abwägung wurde durch die Genehmigungsbehörde jedoch nicht vorgenommen. Die Behörde hätte die von der dazugehörigen Innengastronomie verursachte, kumulative Lärmbelastung genauso berücksichtigen müssen wie die Tatsache, dass im Einwirkungsbereich weitere gastronomische Betriebe vorhanden sind und deshalb die Immissionsgrenzwerte für den hier betroffenen Betrieb keinesfalls ausgeschöpft werden dürften.

Schließlich dürfte auch der Umstand von Bedeutung sein, dass der außengastronomische Betrieb in einem Abstand von nur 12 Metern zum maßgeblichen, für die Schallpegelmessung relevanten Ort des Nachbargrundstücks liegt.

Ob die Außengastronomie schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt, hätte sich nach alledem wahrscheinlich nur auf der Grundlage eines die Außen- und Innengastronomie umfassenden Nutzungskonzeptes des Gastronomen beurteilen lassen. Dieses hätte dem Grunde nach geeignet sein müssen, den rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft zu genügen.

Die Behörde hätte Vorgaben machen können hinsichtlich einer Begrenzung der Außengastronomie auf bestimmte Tageszeiten oder zahlenmäßige Beschränkung der Sitz- und/oder Stehplätze. Diese Maßnahmen seien der alleinigen Festsetzung von Grenzwerten für die Lärmbelastung – auch mit Blick auf die problematische Überprüfung der Einhaltung von solchen Grenzwerten – grundsätzlich vorzuziehen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Stephan Büttner
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