Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Widerruf der Gaststättenerlaubnis

Alter Käse kostet Wirt die Lizenz

Von Stephan Büttner

Der Inhaber einer Schank- und Speisewirtschaft hat sich vergeblich gegen den sofortigen Entzug seiner Gaststättenerlaubnis gewehrt. Die sofortige Schließung der Gaststätte wurde vom Verwaltungsgerichtshof München bestätigt. Der Hintergrund: Es hatte wiederholte Beanstandungen im Rahmen von Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde gegeben.

Das Gericht stellte fest, dass anhand der vorliegenden Verstöße „der Gastronom in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung seiner gaststättenrechtlichen Pflichten unfähig und/oder unwillig“ gewesen sei, wobei Schwerpunkte der Mängel die Sauberkeit des Betriebs insgesamt waren, aber auch der Umgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die dem Gesundheitsschutz dienen. So fanden sich bei einer planmäßigen Routinekontrolle in der Küche Schäden am Mauerwerk, Spinnweben unter den Arbeitstischen und ein allgemein unsauberer Zustand. Die Spülküche war verschmutzt, in der Kühlzelle hatte der Verdampfer rostige Stellen, das Ventilatorgitter war schimmelig, im Schankraum befanden sich den Hygienevorschriften nicht entsprechende, schadhafte und aus rohem Holz gefertigte Möbelstücke.

In einer Gesamtschau der stets ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Mängel lag der Verdacht nahe, dass unhygienische und teils sogar gesundheitsgefährdende Zustände in der Gaststätte über weite Zeiträume geradezu der „Normalzustand“ gewesen seien. Unter anderem haben die Lebensmittelkontrolleure am 5. Dezember einen bereits angeschnittenen Käse in geöffneter Packung gefunden, der ein Mindesthaltbarkeitsdatum vom 9. November trug. Das Mindesthaltbarkeitsdatum bezieht sich, wie allgemein bekannt ist, jedoch nur auf ungeöffnete Verpackungen. Das Öffnen der Verpackung führt dazu, dass zum Beispiel Sauerstoff, Feuchtigkeit oder Mikroorganismen Zugang zu den Lebensmitteln haben und damit seinen Verderb verursachen oder beschleunigen.

Noch kritischer ist das sogenannte Verbrauchsdatum, das bei sehr leicht verderblichen, aufgrund ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit nach kurzer Zeit für die menschliche Gesundheit potenziell gefährlichen Lebensmitteln anzubringen ist. Bei abgelaufenem Verbrauchsdatum dürfen derartige Lebensmittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Die Lebensmittelkontrolle fand jedoch am 3. Dezember eine Packung Lachs mit einem abgelaufenen Verbrauchsdatum vom 26. August.

Offensichtlich hatte der Gastronomen den Ablauf des Verbrauchsdatums mehr als drei Monate nicht bemerkt, was eine erstaunliche Nachlässigkeit beim Hygienemanagement sei.

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist bei gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit des Gastronomen nach dem Gesetz zwingend geboten. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs begegnete keinen Bedenken, da hier konkrete Gefahren für die menschliche Gesundheit zu befürchten sind.

Die geschilderte, jahrelange Praxis der Gaststättenführung zeigt klar, dass dem Gastronomen die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen und/oder die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln und die gebotene Sauberkeit und Hygiene in seiner Gaststätte zu gewährleisten.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin


RA Stephan Büttner
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