Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)


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Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 kann ab sofort beantragt werden. Wie bei den Vorgängerhilfen können die Anträge über die Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über prüfende Dritte gestellt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022.

Anders als zuletzt werden nicht mehr maximal 100, sondern nur noch maximal 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Andererseits gibt es eine wichtige positive Ergänzung: Zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen gehören künftig auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen – unabhängig davon, ob diese durch eigenes Personal oder durch die Beauftragung eines Dienstleisters anfallen. Dies hatte der DEHOGA neben anderen Verbesserungen massiv eingefordert. Mehr – wie z.B. die Erhöhung des Eigenkapitalzuschusses – war gegenwärtig leider nicht zu erreichen.

Die FAQs zur Überbrückungshilfe IV finden Sie hier.

Die wichtigsten Punkte darin sind:

Antragsberechtigung:

  • Antragsberechtigt sind Betriebe, wenn sie vor dem 30. September 2021 gegründet wurden.
  • Umsatzrückgang muss mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat aus 2019 sein.

Freiwillige Schließungen aufgrund Kontaktbeschränkungen:

Sonderregel für den Monat Januar 2022:

  • Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Förderzeitraum ÜH IV:

  • Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu drei Monate (Januar 2022 bis März 2022) beantragt werden.
  • Der maximale Zuschuss beträgt 10.000.000 Euro pro Fördermonat.

Förderhöhe:

Die Fixkostenerstattung ist nun auf maximal 90 Prozent beschränkt, in der Überbrückungshilfe III Plus waren es noch bis zu 100 Prozent.

Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.


Förderfähige Hygienemaßnahmen (laut Anhang 3 der FAQ):

Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.

Umsatz-Vergleichszeiträume für Junge Unternehmen:

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen.

Eigenkapitalzuschuss:

Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

Antragsfristen:

Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Hinweis: Es gilt weiterhin: Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch Corona-bedingt.