Nr. 30/2022, 18. Mai 2022
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Sehr geehrte Damen und Herren, maßlos enttäuscht – diese zwei Worte vermitteln am besten unsere Gefühlslage nach dem gestrigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bettensteuer: Die Richter halten die örtlichen Übernachtungssteuern in Bremen, Hamburg und Freiburg für mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach sechs Jahren Wartezeit bedeutet das Urteil einen herben Schlag für die Branche. Dem kommunalen Steuerfindungsrecht wurden keine Grenzen gesetzt. Noch dazu trifft uns die Entscheidung nach den Härten der Corona-Pandemie und inmitten massiver Preissteigerungen bei Energie, Nahrungsmitteln und mehr zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt. Wir appellieren an die Kommunen, sich durch das Urteil nicht ermuntert zu fühlen, nun Bettensteuern einzuführen. Sie müssen vielmehr ein vitales Interesse daran haben, dass sich die Hotels vor Ort von der Pandemie erholen. Hotels sind relevante Arbeitgeber, Ausbilder und Steuerzahler. Sie steigern die Attraktivität der Städte. Ohne sie gäbe es keinen Tourismus, keine Kongresse und Veranstaltungen in den Städten. Neue Belastungen für Hotels und ihre Gäste verbieten sich. Nicht alles, was rechtlich möglich ist, ist klug und sinnvoll. Diese Botschaften werden wir mit viel Herzblut in die Öffentlichkeit und in die Fläche tragen, um neue Belastungen zu vermeiden - darauf können Sie sich verlassen. Mit herzlichen wie kämpferischen Grüßen Guido Zöllick Ingrid Hartges |
Hotellerie maßlos enttäuscht über die Entscheidung der Karlsruher Richter zur Rechtmäßigkeit von Bettensteuern - Appell an Verantwortungsbewusstsein der KommunenMit großem Unverständnis reagieren der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) auf das am Dienstag ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den so genannten Bettensteuern in den Stadtstaaten Bremen, Hamburg sowie der Stadt Freiburg im Breisgau. Das höchste deutsche Gericht entschied, dass die örtlichen Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben, auch Bettensteuer, City-Maut oder Kulturförderabgabe genannt, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. „Wir sind maßlos enttäuscht über diese Entscheidung, auf die wir über sechs Jahre gewartet haben. Leider wurden dem kommunalen Steuerfindungsrecht keine Grenzen gesetzt. Es bedeutet nach den massiven Umsatzeinbrüchen durch die Corona-Pandemie einen weiteren herben Schlag für die Branche“, so die Verbände. Diese Entscheidung trifft die Branche zum ungünstigsten Zeitpunkt. So beläuft sich der Umsatzrückgang für die Beherbergungsbetriebe im 1.Quartal 2022 im Vergleich zu dem Vorkrisenjahr 2019 auf real minus 39,7 Prozent. In 2020 verzeichnete die Hotellerie durch die harten Corona-Maßnahmen einen Verlust von minus 45,7 Prozent, in 2021 von minus 44,8 Prozent. „Wir appellieren an die Kommunen, diese Entscheidung nicht als Ermunterung zu verstehen, jetzt Bettensteuern einzuführen und die Hoteliers und Gäste mit neuen Belastungen zu konfrontieren. Die Beherbergungsbetriebe sind wichtige Leistungsträger vor Ort, sie schaffen Arbeitsplätze und machen unsere Innenstädte lebenswert. Jede Stadt muss ein vitales Interesse daran haben, dass sich die Betriebe und Innenstädte von der Pandemie erholen. Da ist es absolut kontraproduktiv in Zeiten hoher Inflation und explodierender Energiepreise jetzt über neue Belastungen der Hotels und ihrer Gäste nachzudenken“, mahnen DEHOGA und IHA. Beide Verbände haben jahrelang gegen die Erhebung von Bettensteuern bei privaten und beruflich bedingten Übernachtungen gekämpft und drei Verfassungsbeschwerden betroffener Hoteliers begleitet und unterstützt. |
Aktuelle Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zu den CoronahilfenDas Bundeswirtschaftsinformationen hat wieder aktuelle Informationen zu den Coronahilfen zusammengestellt, die wir Ihnen hiermit gern zur Verfügung stellen. Überbrückungshilfen und Neustarthilfen:
Überbrückungshilfe IV: Die Überbrückungshilfe IV für das zweite Quartal 2022 kann seit 1. April 2022 bis 15. Juni 2022 beantragt werden (über einen Änderungsantrag, der seit 22.4.22 freigeschaltet ist und über prüfende Dritte gestellt werden kann). Alle Infos hierzu finden Sie hier. Neustarthilfen:
Neustarthilfen Endabrechnung:
Serviceinfos:
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Erweiterte Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen - Neues DEHOGA-MerkblattIm vergangenen Jahr hatten wir Sie bereits über die anstehenden Änderungen zur Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) informiert. Stichtag ist der 1. Juli 2022. Bis dahin muss die Registrierung vorgenommen worden sein. Wenn noch nicht geschehen, sollten Sie daher jetzt tätig werden. Registrierungspflicht für alle Verpackungen Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister gilt dann für alle Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen – zu denen häufig auch Betriebe der Gastronomie gehören – sind hiervon betroffen. Serviceverpackungen Serviceverpackungen sind alle Verpackungen, die erst für die Übergabe von Speisen oder Getränken an die Gäste bzw. Kunden im Restaurant, in der Gaststätte, im Hotel, im Imbiss und ähnlichen Betrieben befüllt werden, so zum Beispiel:
Registrierung bis zum 30. Juni 2022 vornehmen Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID besteht selbst dann, wenn die Betriebe ihre (verpackungsrechtlichen) Pflichten an einen Vorvertreiber delegiert haben. Auch wenn ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr gebracht und ausschließlich vorbeteiligt gekauft werden, müssen Sie sich daher im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Neu- oder Änderungsregistrierungen im Verpackungsregister LUCID sind bereits jetzt möglich. Die Registrierung muss spätestens bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein. Der DEHOGA-Bundesverband hat zur „Erweiterten Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen“ ein neues, hier verlinktes Merkblatt erstellt. Es enthält Informationen zur Registrierungspflicht sowie Links zu Hilfestellungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die unter anderem spezielle FAQs zu „Serviceverpackungen in der Gastronomie“ erstellt hat. |
Gastgewerbeumsatz im März: Verdopplung gegenüber 2021, aber weiterhin mehr als ein Viertel unter VorkrisenniveauDer Umsatz im Gastgewerbe ist im März 2022 gegenüber Februar 2022 preisbereinigt um 6,2 Prozent und nominal um 6,7 Prozent gestiegen. Gegenüber dem Lockdown-Monat März 2021, in dem es starke Einschränkungen für Hotels und Gastronomie gab, hat sich der preisbereinigte Umsatz im Gastgewerbe laut Statistischem Bundesamt mehr als verdoppelt (+114,8 %). Allerdings lag der Gastgewerbeumsatz im März 2022 preisbereinigt nach wie vor 27,7 Prozent unter dem Niveau des Februars 2020, dem Monat vor Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland. Die Hotels und sonstigen Beherbergungsunternehmen verzeichneten im März 2022 gegenüber März 2021, als aufgrund der Corona-Pandemie ein Beherbergungsverbot für privatreisende Gäste galt, eine Verdreifachung des preisbereinigten Umsatzes (+225,2 %). Trotzdem lag der Umsatz im März 2022 noch 34,4 Prozent unter dem Vorkrisenniveau vom Februar 2020. In der Gastronomie stieg der preisbereinigte Umsatz gegenüber März 2021, als die Gastronomie bis auf den Außer-Haus-Verkauf geschlossen war, um 84,0 Prozent, lag allerdings noch immer 24,6 Prozent unter dem Niveau vom Februar 2020. |
Die schönsten Restaurants & Bars 2023: Ab sofort bis zum 2. August 2022 bewerbenDer Wettbewerb „Die schönsten Restaurants & Bars“ geht in die nächste Runde. Machen auch Sie mit und bewerben Sie sich bis spätestens 2. August. Der Wettbewerb würdigt die wichtige Rolle, die unsere Betriebe als „öffentliche Wohnzimmer“ spiegeln. Beachtung finden sowohl exklusive Geheimtipps, spektakuläre Neueröffnungen als auch gelungene Umgestaltungen und Renovierungen. Der Callwey Verlag, der DEHOGA Bundesverband, die AHGZ Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung, die Zeitschrift falstaff profi, Signal Iduna, die Internorga und der bdia Bund Deutscher Innenarchitekten loben den Wettbewerb bereits zum fünften Mal aus. Teilnahmeberechtigt sind Gastronomen, Innenarchitekten und Ausbaubetriebe. Die eingereichten Restaurant- und Bar-Interieurs sollten nicht älter als fünf Jahre sein (Fertigstellung nach dem 1. Januar 2017). Die Teilnahmegebühr beträgt 390,- Euro (zzgl. MwSt.; ab der zweiten Einreichung erhalten Partizipienten 50% Rabatt). Mitglieder des bdia Bund Deutscher Innenarchitekten können für eine vergünstigte Gebühr von 330,- Euro teilnehmen. Das schönste Restaurant und die schönste Bar erhalten ein breites Medienecho seitens der Fach- und Publikumsmedien. Alle ausgewählten Lokale dürfen sich außerdem über ein exklusives Label freuen, das an der Tür oder im Lokal angebracht sowie auf der eigenen Website und den Social Media-Kanälen präsentiert werden kann. Die Gala zur Preisverleihung findet im Rahmen der Messe Internorga statt. Zusammen mit den weiteren Ausgewählten werden alle Sieger im hochwertigen Jahrbuch „Die schönsten Restaurants und Bars“ präsentiert, das ab März 2023 im Handel erhältlich sein wird. |
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