Nr. 30/2022, 18. Mai 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe DEHOGA-Mitglieder,

maßlos enttäuscht – diese zwei Worte vermitteln am besten unsere Gefühlslage nach dem gestrigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bettensteuer: Die Richter halten die örtlichen Übernachtungssteuern in Bremen, Hamburg und Freiburg für mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach sechs Jahren Wartezeit bedeutet das Urteil einen herben Schlag für die Branche. Dem kommunalen Steuerfindungsrecht wurden keine Grenzen gesetzt. Noch dazu trifft uns die Entscheidung nach den Härten der Corona-Pandemie und inmitten massiver Preissteigerungen bei Energie, Nahrungsmitteln und mehr zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt. Wir appellieren an die Kommunen, sich durch das Urteil nicht ermuntert zu fühlen, nun Bettensteuern einzuführen. Sie müssen vielmehr ein vitales Interesse daran haben, dass sich die Hotels vor Ort von der Pandemie erholen. Hotels sind relevante Arbeitgeber, Ausbilder und Steuerzahler. Sie steigern die Attraktivität der Städte. Ohne sie gäbe es keinen Tourismus, keine Kongresse und Veranstaltungen in den Städten. Neue Belastungen für Hotels und ihre Gäste verbieten sich. Nicht alles, was rechtlich möglich ist, ist klug und sinnvoll.

Diese Botschaften werden wir mit viel Herzblut in die Öffentlichkeit und in die Fläche tragen, um neue Belastungen zu vermeiden - darauf können Sie sich verlassen.

Mit herzlichen wie kämpferischen Grüßen

Guido Zöllick                                    Ingrid Hartges
DEHOGA-Präsident                         DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin

Hotellerie maßlos enttäuscht über die Entscheidung der Karlsruher Richter zur Rechtmäßigkeit von Bettensteuern - Appell an Verantwortungsbewusstsein der Kommunen
Aktuelle Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zu den Coronahilfen
Erweiterte Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen - Neues DEHOGA-Merkblatt
Gastgewerbeumsatz im März: Verdopplung gegenüber 2021, aber weiterhin mehr als ein Viertel unter Vorkrisenniveau
Die schönsten Restaurants & Bars 2023: Ab sofort bis zum 2. August 2022 bewerben
 

Hotellerie maßlos enttäuscht über die Entscheidung der Karlsruher Richter zur Rechtmäßigkeit von Bettensteuern - Appell an Verantwortungsbewusstsein der Kommunen

Mit großem Unverständnis reagieren der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) auf das am Dienstag ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den so genannten Bettensteuern in den Stadtstaaten Bremen, Hamburg sowie der Stadt Freiburg im Breisgau. Das höchste deutsche Gericht entschied, dass die örtlichen Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben, auch Bettensteuer, City-Maut oder Kulturförderabgabe genannt, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. „Wir sind maßlos enttäuscht über diese Entscheidung, auf die wir über sechs Jahre gewartet haben. Leider wurden dem kommunalen Steuerfindungsrecht keine Grenzen gesetzt. Es bedeutet nach den massiven Umsatzeinbrüchen durch die Corona-Pandemie einen weiteren herben Schlag für die Branche“, so die Verbände.

Diese Entscheidung trifft die Branche zum ungünstigsten Zeitpunkt. So beläuft sich der Umsatzrückgang für die Beherbergungsbetriebe im 1.Quartal 2022 im Vergleich zu dem Vorkrisenjahr 2019 auf real minus 39,7 Prozent. In 2020 verzeichnete die Hotellerie durch die harten Corona-Maßnahmen einen Verlust von minus 45,7 Prozent, in 2021 von minus 44,8 Prozent.

„Wir appellieren an die Kommunen, diese Entscheidung nicht als Ermunterung zu verstehen, jetzt Bettensteuern einzuführen und die Hoteliers und Gäste mit neuen Belastungen zu konfrontieren. Die Beherbergungsbetriebe sind wichtige Leistungsträger vor Ort, sie schaffen Arbeitsplätze und machen unsere Innenstädte lebenswert. Jede Stadt muss ein vitales Interesse daran haben, dass sich die Betriebe und Innenstädte von der Pandemie erholen. Da ist es absolut kontraproduktiv in Zeiten hoher Inflation und explodierender Energiepreise jetzt über neue Belastungen der Hotels und ihrer Gäste nachzudenken“, mahnen DEHOGA und IHA.

Beide Verbände haben jahrelang gegen die Erhebung von Bettensteuern bei privaten und beruflich bedingten Übernachtungen gekämpft und drei Verfassungsbeschwerden betroffener Hoteliers begleitet und unterstützt.

 

Aktuelle Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zu den Coronahilfen

Das Bundeswirtschaftsinformationen hat wieder aktuelle Informationen zu den Coronahilfen zusammengestellt, die wir Ihnen hiermit gern zur Verfügung stellen.

Überbrückungshilfen und Neustarthilfen:

  • Abschlagszahlungen auf Überbrückungshilfe IV und Auszahlungen der Vorschüsse auf NSH 2022 – Anträge gibt es nur noch für Anträge, die bis zum 19. Mai 2022 eingehen. Alle Anträge, die danach eingereicht werden, erhalten erst Auszahlungen mit dem Bewilligungsbescheid. Unternehmen, die dringend einen Abschlag brauchen, sollten vor dem Datum einen Antrag einreichen.
  • Prüfung des Coronabezugs: Nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen stellt sich die Frage, ob in Anträgen geltend gemachte Umsatzeinbrüche tatsächlich noch coronabedingt sind. Bisher mussten Antragstellende auf Überbrückungshilfe gegenüber prüfenden Dritten soweit wie möglich darlegen, wieso die Umsatzeinbrüche coronabedingt waren und dazu eine Versicherung abgeben. Die oder der prüfende Dritte prüfte die Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und legte die Darlegung auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses werden ab Mitte April 2022 Fragen bei Erst- und Änderungsanträgen auf Überbrückungshilfe IV als Pflichtfelder aufgerufen. Weitere Infos dazu im Corona-Ticker. In der zweiten Maihälfte werden auch in den Anträgen zur Neustarthilfe 2022 Fragen zum Coronabezug gestellt werden.
  • Verkürzung des Wahlrechts zwischen Neustarthilfe (NSH) Plus und Überbrückungshilfe (ÜH) III Plus sowie NSH und ÜH III: Wegen des Auslaufens des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission am 30. Juni 2022 endet die Frist für Wechsel zwischen Neustarthilfe (NSH) Plus und Überbrückungshilfe (ÜH) III Plus sowie NSH und ÜH III am 15. Juni 2022. Auch hierzu Informationen im Corona-Ticker.
  • Start Wahlrecht/ Wechsel zwischen NSH 2022 und ÜH IV: Seit dem 16.05.2022 können Sie nach Antragstellung und Bewilligung von der Überbrückungshilfe IV zur Neustarthilfe 2022 wechseln und umgekehrt. Bitte kurze Antragsfrist bis 15. Juni 2022 beachtenMehr dazu hier.

Überbrückungshilfe IV:

Die Überbrückungshilfe IV für das zweite Quartal 2022 kann seit 1. April 2022 bis 15. Juni 2022 beantragt werden (über einen Änderungsantrag, der seit 22.4.22 freigeschaltet ist und über prüfende Dritte gestellt werden kann). Alle Infos hierzu finden Sie hier.

Neustarthilfen:

  • Seit 13. April 2022 können Anträge auf Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal 2022 gestellt werden. Das gilt für Direktantragsteller und prüfende Dritte. Frist ist 15. Juni 2022.
  • Wechsel des prüfenden Dritten möglich: Seit 4. April 2022 kann ein Antrag auf Neustarthilfe oder Neustarthilfe Plus auch durch andere prüfende Dritte übernommen und bearbeitet werden. Mehr dazu hier.

Neustarthilfen Endabrechnung:

  • Für die Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) kann seit 25. März 2022 die Endabrechnung eingereicht werden. Frist ist 30. September 2022. Für etwaige Rückzahlungen haben Direktantragsteller nach Aufforderung durch Schlussbescheid bis 31. Dezember 2022 Zeit.
  • Für die Neustarthilfe wurde die Frist für etwaige Rückzahlungen bis 30. September 2022 verlängert. Allen denjenigen, die noch keine Endabrechnung für die Neustarthilfe eingereicht haben, wurde letztmalig bis 31. Mai 2022 eine Möglichkeit zum Einreichen der Endabrechnung gegeben, denn leider haben immer noch nicht alle Neustarthilfe-Empfänger eine Endabrechnung eingereicht (Stand der Einreichungen Mitte Mai 93%), obwohl nur 25% eine Rückzahlung leisten müssen. Es sei daher auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Neustarthilfe – Endabrechnung einfach ist und dass man sofort eine unverbindliche Rückmeldung erhält, ob man (teilweise oder vollständig) den erhaltenen Vorschuss zurückzahlen muss, weil der befürchtete Rückgang der Einkünfte im ersten Halbjahr 2021 geringer als erwartet ausfiel. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Endabrechnung Neustarthilfe finden Sie hier.
  • Wer nach dem 31. Mai 2022 noch keine Endabrechnung eingereicht hat, muss den erhaltenen Vorschuss Neustarthilfe komplett zurückzahlen.

Serviceinfos:

  • Einige Empfänger der Corona-Zuschusshilfen haben sog. KONSENS-Mitteilungen erhalten. Was das ist, erfahren Sie hier.
  • Hier finden Sie die aktuelle Übersicht aller Maßnahmen mit einer Ergänzung zum Bundesprogramm Neustarthilfe Kultur. Es sei darauf hingewiesen, dass die Antragsfrist für Kredite des KfW-Sonderprogramms und des KfW-Schnellkredits, für Mittel aus dem  Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes und für Bürgschaften zu den Sonder-Corona-Konditionen zum 30. April 2022 ausgelaufen sind. Auch hier ist der Grund das Auslaufen des Befristeten Beihilferahmens am 30. Juni 2022.
 

Erweiterte Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen - Neues DEHOGA-Merkblatt

Im vergangenen Jahr hatten wir Sie bereits über die anstehenden Änderungen zur Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) informiert. Stichtag ist der 1. Juli 2022. Bis dahin muss die Registrierung vorgenommen worden sein. Wenn noch nicht geschehen, sollten Sie daher jetzt tätig werden.  

Registrierungspflicht für alle Verpackungen

Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister gilt dann für alle Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen – zu denen häufig auch Betriebe der Gastronomie gehören – sind hiervon betroffen.

Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind alle Verpackungen, die erst für die Übergabe von Speisen oder Getränken an die Gäste bzw. Kunden im Restaurant, in der Gaststätte, im Hotel, im Imbiss und ähnlichen Betrieben befüllt werden, so zum Beispiel:

  • Becher und Tassen für Heiß/Kaltgetränke, inklusive Deckel
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen etc.
  • Teller für Suppen, Menüteller und dergleichen
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Menü- und Snackboxen, z.B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Tüten, Tragetaschen aller Art
  • und Weitere.

Registrierung bis zum 30. Juni 2022 vornehmen

Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID besteht selbst dann, wenn die Betriebe ihre (verpackungsrechtlichen) Pflichten an einen Vorvertreiber delegiert haben.

Auch wenn ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr gebracht und ausschließlich vorbeteiligt gekauft werden, müssen Sie sich daher im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot.

Neu- oder Änderungsregistrierungen im Verpackungsregister LUCID sind bereits jetzt möglich. Die Registrierung muss spätestens bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Neues DEHOGA-Merkblatt zur erweiterten Registrierungspflicht (Mai 2022)

Der DEHOGA-Bundesverband hat zur „Erweiterten Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen“ ein neues, hier verlinktes Merkblatt erstellt. Es enthält Informationen zur Registrierungspflicht sowie Links zu Hilfestellungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die unter anderem spezielle FAQs zu „Serviceverpackungen in der Gastronomie“ erstellt hat.

 

Gastgewerbeumsatz im März: Verdopplung gegenüber 2021, aber weiterhin mehr als ein Viertel unter Vorkrisenniveau

Der Umsatz im Gastgewerbe ist im März 2022 gegenüber Februar 2022 preisbereinigt um 6,2 Prozent und nominal um 6,7 Prozent gestiegen. Gegenüber dem Lockdown-Monat März 2021, in dem es starke Einschränkungen für Hotels und Gastronomie gab, hat sich der preisbereinigte Umsatz im Gastgewerbe laut Statistischem Bundesamt mehr als verdoppelt (+114,8 %). Allerdings lag der Gastgewerbeumsatz im März 2022 preisbereinigt nach wie vor 27,7 Prozent unter dem Niveau des Februars 2020, dem Monat vor Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland.

Die Hotels und sonstigen Beherbergungsunternehmen verzeichneten im März 2022 gegenüber März 2021, als aufgrund der Corona-Pandemie ein Beherbergungsverbot für privatreisende Gäste galt, eine Verdreifachung des preisbereinigten Umsatzes (+225,2 %). Trotzdem lag der Umsatz im März 2022 noch 34,4 Prozent unter dem Vorkrisenniveau vom Februar 2020. 

In der Gastronomie stieg der preisbereinigte Umsatz gegenüber März 2021, als die Gastronomie bis auf den Außer-Haus-Verkauf geschlossen war, um 84,0 Prozent, lag allerdings noch immer 24,6 Prozent unter dem Niveau vom Februar 2020.

Mehr Informationen finden Sie hier…

 

Die schönsten Restaurants & Bars 2023: Ab sofort bis zum 2. August 2022 bewerben

Der Wettbewerb „Die schönsten Restaurants & Bars“ geht in die nächste Runde. Machen auch Sie mit und bewerben Sie sich bis spätestens 2. August. Der Wettbewerb würdigt die wichtige Rolle, die unsere Betriebe als „öffentliche Wohnzimmer“ spiegeln. Beachtung finden sowohl exklusive Geheimtipps, spektakuläre Neueröffnungen als auch gelungene Umgestaltungen und Renovierungen. Der Callwey Verlag, der DEHOGA Bundesverband, die AHGZ Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung, die Zeitschrift falstaff profi, Signal Iduna, die Internorga und der bdia Bund Deutscher Innenarchitekten loben den Wettbewerb bereits zum fünften Mal  aus. Teilnahmeberechtigt sind Gastronomen, Innenarchitekten und Ausbaubetriebe.

Die eingereichten Restaurant- und Bar-Interieurs sollten nicht älter als fünf Jahre sein (Fertigstellung nach dem 1. Januar 2017). Die Teilnahmegebühr beträgt 390,- Euro (zzgl. MwSt.; ab der zweiten Einreichung erhalten Partizipienten 50% Rabatt). Mitglieder des bdia Bund Deutscher Innenarchitekten können für eine vergünstigte Gebühr von 330,- Euro teilnehmen.

Das schönste Restaurant und die schönste Bar erhalten ein breites Medienecho seitens der Fach- und Publikumsmedien. Alle ausgewählten Lokale dürfen sich außerdem über ein exklusives Label freuen, das an der Tür oder im Lokal angebracht sowie auf der eigenen Website und den Social Media-Kanälen präsentiert werden kann. Die Gala zur Preisverleihung findet im Rahmen der Messe Internorga statt. Zusammen mit den weiteren Ausgewählten werden alle Sieger im hochwertigen Jahrbuch „Die schönsten Restaurants und Bars“ präsentiert, das ab März 2023 im Handel erhältlich sein wird.

Anmelden für den Wettbewerb können Sie sich hier…

Weitere Informationen zum Wettbewerb finden Sie hier…

 
 
 

IMPRESSUM

Herausgeber

Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin

Verantwortlich: Ingrid Hartges
Vereinsregister: Amtsgerichts Charlottenburg,
95 VR 19679 Nz

www.dehoga-bundesverband.de
info​@dehoga.de

Fotos u.a.: www.pixelio.de

Datenschutzerklärung

Haftungsausschluss: Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für alle Websites, auf die mittels eines Hyperlinks verwiesen wird. Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband). ist für den Inhalt solcher Websites, die mittels einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich.

Falls Sie keinen Newsletter erhalten möchten oder sich Ihre E-Mail-Adresse geändert hat, klicken Sie bitte hier.