Nr. 3/2022, 7. Januar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe DEHOGA-Mitglieder,

die MPK hat sich in ihrer heutigen Sitzung auf 2G Plus-Regelungen in der Gastronomie in ganz Deutschland geeinigt. Dieser Beschluss ist für viele Betriebe eine Katastrophe – und das, nachdem bereits im Dezember die Umsätze massiv eingebrochen waren. Schon jetzt fürchtet mehr als die Hälfte unserer Betriebe erneut um ihre Existenz, wie unsere jüngste Umfrage ergeben hatte. Und da sind weitere Umsatzverluste durch fehlende Laufkundschaft wegen einer 2G Plus-Regel noch nicht berücksichtigt. Insbesondere Spontanbesuche oder auch das Mittagsgeschäft vieler Betriebe drohen einzubrechen, wenn nun auch Geimpfte und Genesene bei jedem Besuch einen Test vorlegen müssen. Ja, in der Tat stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da offensichtlich eine Datengrundlage nicht herangezogen wurde, sondern es sich um eine präventive Maßnahme mit Blick auf die Verbreitung von Omikron handelt. Selbstverständlich werden wir dies juristisch prüfen lassen.

Immerhin sollen Geboosterte von der Testpflicht ausgenommen werden. Jetzt kommt es darauf an, dass die Politik das Impfen und Boostern weiter forciert und überall ausreichend Testmöglichkeiten bereitstellt. Zudem brauchen wir existenzsichernde Hilfen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass seit heute auch die Überbrückungshilfe IV beantragt werden kann. Wichtige Informationen dazu finden Sie weiter unten. Die Überbrückungshilfe ist eine wichtige Stütze für viele, doch sie allein wird nicht reichen. Alle erneut betroffenen Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Größe und Mitarbeiterzahl angemessene und wirksame Unterstützung erhalten, die ihre Existenz und den Erhalt der Arbeitsplätze sichern. Seien Sie versichert, wir kämpfen unvermindert weiter für eine Verbesserung der Hilfen.

Mit herzlichen wie kämpferischen Grüßen

Guido Zöllick                                    Ingrid Hartges
DEHOGA-Präsident                         DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin

Beschluss der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz
Überbrückungshilfe IV kann ab sofort beantragt werden, FAQ sind online
Update: Kurzarbeitergeld bei „freiwilligen“ Betriebsschließungen: FAQ der Bundesagentur für Arbeit angepasst
Zur Mindestlohndebatte erklärt Ingrid Hartges:
Neue Broschüre zu HR Tech - Digitalisierung im Personalmanagement
 

Beschluss der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz

Den Beschluss der heutigen Bund-Länder-Runde finden Sie hier verlinkt. Besonders relevant für unsere Branche sind die Ziffern 4, 5, 6 und 14. Lesenswert ist die Protokollerklärung Bayerns, wo derzeit 2G gilt. Sie wollen die Einführung der inzidenzunabhängigen 2G Plus-Regel in der gesamten Gastronomie erst prüfen. Sachsen Anhalt schloss sich dieser Protokollerklärung an.

 

Überbrückungshilfe IV kann ab sofort beantragt werden, FAQ sind online

Die neue Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 kann ab sofort beantragt werden. Wie bei den Vorgängerhilfen können die Anträge über die Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über prüfende Dritte gestellt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. Bereits in den nächsten Wochen würden erste Abschlagszahlungen ausgezahlt, erklärte der neue Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.

Anders als zuletzt werden nicht mehr maximal 100, sondern nur noch maximal 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Andererseits gibt es eine wichtige positive Ergänzung: Zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen gehören künftig auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen – unabhängig davon, ob diese durch eigenes Personal oder durch die Beauftragung eines Dienstleisters anfallen. Dies hatte er DEHOGA neben anderen Verbesserungen massiv eingefordert. Mehr – wie z.B. die Erhöhung des Eigenkapitalzuschusses – war gegenwärtig leider nicht zu erreichen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV sind mittlerweile online. Die wichtigsten Punkte darin sind:

Antragsberechtigung:

  • Antragsberechtigt sind Betriebe, wenn sie vor dem 30. September 2021 gegründet wurden.
  • Umsatzrückgang muss mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat aus 2019 sein.

Freiwillige Schließungen aufgrund Kontaktbeschränkungen:

Sonderregel für den Monat Januar 2022:

  • Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Förderzeitraum ÜH IV:

  • Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu drei Monate (Januar 2022 bis März 2022) beantragt werden.
  • Der maximale Zuschuss beträgt 10.000.000 Euro pro Fördermonat.

Förderhöhe:

Die Fixkostenerstattung ist nun auf maximal 90 Prozent beschränkt, in der Überbrückungshilfe III Plus waren es noch bis zu 100 Prozent.

Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.


Förderfähige Hygienemaßnahmen (laut Anhang 3 der FAQ):

Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.

Umsatz-Vergleichszeiträume für Junge Unternehmen:

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen.

Eigenkapitalzuschuss:

Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

Antragsfristen:

Erstanträge können bis zum 30. April 2022, Änderungsantrage bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Hinweis: In den FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus stand noch explizit: Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt. Das findet sich in den FAQs zur Überbrückungshilfe IV so nicht mehr. Wir werden das BMWi kurzfristig auffordern, klarzustellen, dass diese bewährte Regelung auch weiterhin gilt.

 

Update: Kurzarbeitergeld bei „freiwilligen“ Betriebsschließungen: FAQ der Bundesagentur für Arbeit angepasst

Bereits mehrfach hatten wir über das Problem berichtet, dass Arbeitsagenturen in der „vierten Welle“ Kurzarbeitergeld (Kug) versagen, weil sie die Umsatzrückgänge durch die Corona-Einschränkungen und die Infektionslage nicht als Ursache für den Arbeitsausfall anerkennen. Teilweise wird gastgewerblichen Arbeitgebern recht pauschal unterstellt, man hätte den Arbeitsausfall vermeiden können, wenn man den Betrieb nicht entsprechend der gesunkenen Nachfrage heruntergefahren hätte.

Der DEHOGA hat bereits zu Beginn der vierten Welle gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) darauf gedrungen, hier eine praxisgerechte und pragmatische Vorgehensweise anzuwenden. In einigen Regionaldirektionen der BA sind hierfür Fragebögen im Einsatz. Ganz aktuell hat die BA jetzt zumindest die bisher sehr restriktive und aus unserer Sicht auch nicht sachgerechte Formulierung in ihren FAQs angepasst. Der DEHOGA weist aber Hoteliers und Gastronomen, die jetzt Kurzarbeit neu anzeigen oder die den Umfang der Kurzarbeit spürbar ausweiten, nochmals darauf hin, dass allein der Hinweis auf 2G bzw. 2G Plus-Regelungen oder auf Umsatzrückgänge nicht für einen Kug-Anspruch ausreicht. Sondern es muss ausdrücklich und möglichst konkret erläutert und möglichst belegt werden, warum dies zu einem Arbeitsausfall führt, der auch nicht hätte vermieden werden können, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt würde. Wichtig dabei: Ein gastgewerblicher Betrieb muss nicht offengehalten bzw. mit unveränderten Öffnungszeiten oder unverändertem Angebot fortgeführt werden, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist, das heißt, wenn die dadurch entstehenden Kosten den Ertrag übersteigen.

Die BA formuliert dazu Stand heute wie folgt:

Die „3G oder 2G oder 2Gplus“-Vorgaben allein können keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt auch hier das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Dieser kann in einem Kunden-/Gästerückgang begründet sein. Dabei ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Einschränkung des Geschäftsbetriebes zeitlich (durch Verkürzung der Öffnungszeiten oder vollständige Schließung) sowie inhaltlich (Reduzierung des Angebots) zu vermeiden.

Anders als bei den Überbrückungshilfen ist ein Umsatzrückgang beim Kurzarbeitergeld nicht unmittelbar Auslöser für die Entstehung des Anspruchs. Der Kunden-/Gästerückgangs muss zusätzlich dazu führen, dass Ihnen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zur Vermeidung der Kurzarbeit wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, da der Ausfall über das übliche Betriebsrisiko hinausgeht. Wenn Sie in einem solchen Fall wegen der Verkürzung von Öffnungszeiten oder sogar der vorübergehenden Schließung Ihres Betriebs Kurzarbeit einführen müssen, sind die Gründe für einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit im Einzelfall darzulegen. Hierbei ist es wichtig, die aktuelle Entwicklung (Kunden/Gäste sowie Umsatz) im Vergleich zu Zeiten vor der COVID-19-Pandemie darzustellen. Reine saisonale Schwankungen zählen nicht dazu, sie können nicht über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Mögliche Nachweise können betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), Belegungs-/Auslastungspläne, Gästebons oder Ähnliches sein.

 

Zur Mindestlohndebatte erklärt Ingrid Hartges:

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) prüft eine Klage gegen den gesetzlichen Mindestlohn, wie ihn die neue Bundesregierung plant. Diese Ankündigung habe ich im letzten DEHOGA compact begrüßt.

Der DEHOGA Bundesverband kann und wird selbst keine Klage gegen das Vorhaben führen. Es ist jedoch nachvollziehbar und richtig, die angekündigte außerplanmäßige Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns juristisch prüfen zu lassen.

Dabei geht es nicht um die zwölf Euro. Es geht um die grundsätzliche Frage, wer in unserem Land für die Festlegung der Löhne und Gehälter verantwortlich ist und welchen Stellenwert die Tarifautonomie hat. Der Mindestlohn darf nicht zum Spielball der Politik werden.

Das Risiko ist groß, dass es nicht bei den bisherigen Eingriffen bleibt, sondern dass es künftig vor jeder Bundestagswahl einen Überbietungswettbewerb der Parteien in Sachen Mindestlohn gibt, wenn erst einmal das bewährte Verfahren der Entscheidung zu Mindestlohnanpassungen über die Mindestlohnkommission ausgehebelt worden ist.

 

Neue Broschüre zu HR Tech - Digitalisierung im Personalmanagement

Nicht nur im Gastgewerbe stellen digitaler Wandel und Fachkräftesicherung die strategische Personalarbeit in den Unternehmen vor große Herausforderungen. Wie finde ich die passenden Fachkräfte, wie halte ich qualifizierte Mitarbeiter im Betrieb und wie muss ich meine Belegschaft weiterbilden, um gut gerüstet zu sein für die Zukunft – das sind nur einige der Fragen, die sich Arbeitgeber heute stellen. HR Tech, also digitale, datenbasierte Personalmanagementtools, versprechen hier Antworten.

Die BDA hat als Einstieg und Überblick für Unternehmen, die sich bisher wenig mit dem Bereich HR Tech beschäftigt haben, die Broschüre „HR Tech: Die Digitalisierung im Personalmanagement – Was möglich ist und was gar nicht geht“ verfasst. Diese finden Sie hier…

Digitalisierungssoftware und Datenanalysen können hervorragende Instrumente für die moderne Personalarbeit sein. Allerdings ist nicht alles, was unter Begriffen wie HR Tech firmiert, sinnvoll für Unternehmen. Gleichzeitig ist die öffentliche Debatte rund um datenbasierte Personaltools häufig von Horrorszenarien geprägt, die mit der Unternehmensrealität in Deutschland nur wenig zu tun haben und schnell mit undifferenzierten Regulierungsforderungen einhergehen. Die Publikation zeigt und diskutiert einige Einsatzmöglichkeiten und fokussiert dabei die Bereiche Recruiting und interne Prozessoptimierung. Dabei beantwortet sie Fragen wie: Welche Anwendungsbereiche gibt es für digitale Personaltools? Wann macht der Einsatz von HR Tech Sinn und wann nicht? Worauf müssen Unternehmen achten? Was sind die Vorteile und Chancen, was können Nachteile oder Stolpersteine sein?

 
 
 

IMPRESSUM

Herausgeber

Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)
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10117 Berlin

Verantwortlich: Ingrid Hartges
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