Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Ausbildungsende: Das Ende der Lehre

Wann erfolgt eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses?

Von Sandra Warden 

Es ist wieder so weit: Im Frühjahr und Frühsommer werden in Hotellerie und Gastronomie auch in diesem Jahr zahlreiche Ausbildungsverträge abgeschlossen. Deutlich über 40.000 Neuverträge in den sechs gastgewerblichen Ausbildungsberufen werden es sicher wieder werden. Hut ab vor dieser Ausbildungsleistung der Branche!

 

Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten stellt das Gastgewerbe sich kontinuierlich seiner Ausbildungsverantwortung und leistet so einen wichtigen Beitrag gegen Jugendarbeitslosigkeit. Die Unternehmen haben die Herausforderungen des demografischen Wandels erkannt und tun ihr Bestes, ihre Fachkräfte von morgen mit Qualitätsbewusstsein auszubilden. Übrigens: Ab dem 1. April 2007 gelten die neuen Muster-Ausbildungsverträge des DIHK.

 

Doch frei nach Hermann Hesse: Jedem Anfang wohnt nicht nur ein Zauber, sondern auch ein Ende inne. Ein brandaktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. März 2007 gibt Anlass, sich mit der Frage des Ausbildungsendes und einer eventuellen Verlängerung der Ausbildung näher zu beschäftigen: Im entschiedenen Fall sollte das Ausbildungsverhältnis zur Restaurantfachfrau am 15. Oktober 2001 beginnen und am 14. Oktober 2004 enden. Die zuständige IHK teilte als voraussichtlichen Termin der Abschlussprüfung den „Winter 2004“ mit. Nach dem 14.10.2004 beschäftigte das Ausbildungsunternehmen die Auszubildende nicht mehr weiter. Diese bestand ihre Abschlussprüfung aber erst mit Ablegung der mündlichen Prüfung am 29. Januar 2005. Sie wollte daraufhin gerichtlich festgestellt haben, dass ihr Ausbildungsverhältnis bis zum 29.1.2005 bestanden habe.

 

Das sah das höchste deutsche Arbeitsgericht allerdings anders und gab dem Ausbildungsunternehmen Recht. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) endet nämlich das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit, das heißt hier mit dem 14. Oktober 2004. Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet. Denn das BBiG sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Eine Verlängerung findet nur statt, wenn der Azubi die Abschlussprüfung nicht besteht. Dann verlängert sich nämlich auf sein Verlangen das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr. Ansonsten kann nur die IHK in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Azubi das Ausbildungsziel erreicht.

 

Solche Ausnahmen können beispielsweise vorliegen bei erkennbaren schweren Mängeln in der Ausbildung, bei längeren, vom Azubi nicht zu vertretenden Ausfallzeiten sowie bei körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen. Auch Verkürzungen der Ausbildungszeit sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Übrigens: Hat der Azubi zum Zeitpunkt des Ausbildungsendes die Prüfung noch nicht bestanden, wird er aber dennoch weiter beschäftigt, entsteht ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis. Um dies zeitlich zu begrenzen, muss eine schriftliche Befristung nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vorgenommen werden.

 

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.