Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Sachbezugsverordnung: Für Kost und Logis

Sachbezugswerte in der neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Von Jürgen Benad  

Immer zum Jahresende werden die Sachbezugswerte für das kommende Jahr veröffentlicht. Und zwar in der in der so genannten Sachbezugsverordnung. Wenn Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten gewährt werden, geben die Sachbezugswerte an, wie viel dem Lohn unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten hinzuzurechnen ist.

 

Da die Arbeitsentgelt- und die Sachbezugsverordnung Bestimmungen enthalten, die die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgeltbestandteilen betreffen und systematisch einem Regelungskomplex zuzuordnen sind, sind diese beiden Verordnungen nun in einer zusammengefasst: der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Aufteilung in zwei Verordnungen hat sich in der Praxis nicht bewährt. Dies führt sicher zu einer Entbürokratisierung durch praktikable Handhabung der Regelungen in einer Verordnung und zu mehr Rechtssicherheit.

 

Die neue Sozialversicherungsentgeltverordnung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Bei den Werten für Unterkunft und Miete wird für das gesamte Bundesgebiet ein neuer Wert einheitlich festgelegt. Der Wert für das gesamte Bundesgebiet wird um 1,50 Euro angehoben und auf 198 Euro für 2007/2008 festgelegt. Um den Übergang für die neuen Bundesländer auf den neuen Einheitswert zu erleichtern, wird für das Jahr 2007 ein Abschlag des Unterkunftswerts von 3 Prozent für die neuen Bundesländer festgelegt. Damit werden die Unterkunftswerte in den neuen Bundesländern gegenüber dem Jahr 2006 für das Jahr 2007 um 10,06 Euro im Monat und für das Jahr 2008 nochmals um 5,94 Euro ansteigen.

 

Die Festlegung der Sachbezugswerte auf zwei Jahre kann zu einer geringfügigen Entlastung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten führen, da bislang der Wert jährlich erhöht wurde. In der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind die Regelungen der bisherigen Sachbezugsverordnung identisch übernommen und sehen für die Jahre 2007 und 2008 leicht erhöhte Werte vor (siehe Tabelle).

 

Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die vorstehend anzusetzenden Werte je Familienangehörigem:

 

1) der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent.

 

2) der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent.

 

3) der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent.

 

4) der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.

 

Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.