Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Sozialversicherungsbeiträge: Nachzahlen nur bei Vorsatz

Angst vor Beitrags-Nachzahlung bei mehreren Minijobs ist unbegründet

Von Sandra Warden  

Zu erheblicher Irritation in der Branche hat die Medienberichterstattung über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts geführt. Mit Beschluss vom 21. August 2006 hatte das Gericht einen Arbeitgeber zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt.

 

Ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer hatte im Laufe der Beschäftigung einen zweiten Minijob angenommen, wodurch die 400-Euro-Grenze überschritten wurde. Der Arbeitgeber hatte bei Einstellung seinen Arbeitnehmer nach weiteren Arbeitsverhältnissen befragt, was dieser damals verneint hatte. Für den betroffenen Arbeitgeber natürlich ein herber Schlag, musste er doch Beiträge für vier Jahre nachzahlen. Für Hoteliers und Gastronomen, die Minijobber beschäftigen, besteht heute aber dennoch kein Grund zur Sorge: Denn der Beschluss bezieht sich auf die alte Rechtslage vor dem 1. April 2003.

 

Die aktuelle Rechtslage sieht wie folgt aus: Überschreitet ein Beschäftigter durch Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe durch die Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen bewusst ignoriert. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber nichts getan hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.

 

Arbeitgeber sollten daher bei Einstellung von Minijobbern unbedingt schriftlich abfragen, ob diese weitere Beschäftigungsverhältnisse haben. Das kann im Rahmen des Arbeitsvertrages oder durch Personalfragebogen erfolgen. Die DEHOGA-Landesverbände halten entsprechende Muster für ihre Mitglieder bereit. Die geringfügige Beschäftigung wurde zum 1. April 2003 grundsätzlich neu geregelt. Der Arbeitgeber zahlt für Beschäftigte, die nicht mehr als 400 Euro verdienen, eine Pauschalabgabe. Für Arbeitnehmer ist der Minijob sozialversicherungsfrei. Das gilt auch, wenn sie daneben einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ausüben. Zum 1. Juli 2006 wurde die Pauschalabgabe von 25 auf 30 Prozent erhöht. Davon entfallen 13 Prozent auf die Kranken- und 15 Prozent auf die Rentenversicherung. Die restlichen 2 Prozent stellen eine so genannte Pauschsteuer dar. Nur diesen Steueranteil kann der Arbeitgeber intern auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 1. Februar 2006 bestätigt, dass der Arbeitgeber nur in formeller Hinsicht Steuerschuldner ist. Er muss aber die Steuer nicht auch in wirtschaftlicher Hinsicht tragen, es sei denn, es besteht eine Nettolohnabrede.

 

Allerdings hat der Arbeitnehmer das Recht, anstelle der Pauschsteuer eine Besteuerung nach Lohnsteuerkarte zu verlangen. Dies ist für ihn günstiger, wenn er unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt. Kommt der Arbeitgeber einem solchen Wunsch nicht nach, muss er die Pauschsteuer tragen.

 

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.