Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Fon 030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42
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Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin des DEHOGA Bundesverbandes:
"Der DEHOGA Bundesverband hat im Sinne der Unternehmer und Gäste Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung von "Döner" als "garantiert traditionelle Spezialität" eingelegt. Wenn dem Antrag vom 24. April 2024 stattgegeben würde, hätte das gravierende Konsequenzen für gastronomische Betriebe wie Verbraucher. Die Folgen wären notwendigerweise neue Bezeichnungen für Döner-Gerichte, damit verbundene Unklarheiten und Intransparenz, Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten. Dabei geht es explizit nicht um die Frage von Qualitätsstandards, sondern darum, was in Deutschland unter einem Döner zu verstehen ist. Denn unabhängig davon, ob "Döner" überhaupt als "garantiert traditionelle Spezialität" zu schützen möglich sei, ist festzuhalten, dass Döner in Deutschland andere Zutaten enthält und anderen Herstellungsweisen folgt, als die, die in dem Antrag genannt werden. Was hierzulande unter einem "Döner" beziehungsweise einem „Döner Kebab“ zu verstehen ist, beschreiben klar und detailliert die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission, siehe https://www.deutsche-lebensmittelbuch-kommission.de/fileadmin/Dokumente/leitsaetze_fleisch_und_fleischerzeugnisse_barrierefrei_stand_maerz_2024_mai.pdf (siehe Seite 26). Diese Anforderungen sind in Deutschland gelernt, akzeptiert und beliebt. "Döner" in der im Antrag beschriebenen Form entspricht nicht der deutschen Verkehrsauffassung."
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