Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges zur neuen Mehrwegangebotspflicht

Anlässlich einer Anfrage der Tagesschau teilte der DEHOGA mit:

Wie bewerten Sie das Gesetz?

Das Bewusstsein für das Thema Nachhaltigkeit und Abfallvermeidung ist in den allermeisten Gastro-Betrieben vorhanden. So haben unsere Unternehmer bereits vor Inkrafttreten der Mehrwegangebotspflicht Einwegartikel deutlich reduziert. In der Umsetzung sind die Neuregelungen mit offenen Fragen und Mehraufwand behaftet. Hier gilt es jetzt, praktikable und kostengünstige Lösungen zu finden insbesondere zur Rücknahme von Mehrwegverpackungen. Darüber brauchen wir schnellstmöglich Rechtsklarheit zur Mehrwegangebotspflicht selbst, aber etwa auch zu Hygieneaspekten und zur Haftung.

Was bedeutet es für Gastronomen und Betriebe?

Die neue Mehrwegangebotspflicht ist für unsere Branche mit erheblichem organisatorischen und logistischen Aufwand verbunden. Um Lebensmittel in Mehrwegbehältnissen in hygienisch unbedenklicher Weise anbieten zu können, müssen von den Betrieben/Unternehmen auch die baulichen und technischen Voraussetzungen in der Verkaufsstätte (Imbiss, Restaurant, Café etc.) geschaffen werden. Dies alles ist mit neuen Kosten verbunden. Das bedeutet für die allermeisten unserer Betriebe zusätzliche Belastungen in herausfordernder Zeit.

Wie viel an Mehrkosten und Aufwand erwarten Sie?

Die neue Mehrwegangebotspflicht führt definitiv zu höheren Kosten für die Betriebe, beziffern lassen sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht.

Was heißt das für den Kunden: kann er selbst ein Behältnis mitnehmen?

Kleinere Imbisse, Cafés, Restaurants, in denen nicht mehr als fünf Beschäftigte arbeiten und die gleichzeitig eine Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben, können den Gästen die Möglichkeit anbieten, die Speisen und Getränke in mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Für solche kleineren Betriebe besteht insoweit eine Ausnahme. Größere Betriebe, die der gesetzlichen Mehrwegangebotspflicht unterfallen, müssen hingegen den Gästen selbst Mehrwegverpackungen anbieten. Sie sind nicht verpflichtet, von den Kunden mitgebrachte Gefäße zu befüllen, können dies aber zusätzlich anbieten.

Was erwarten Sie von Kunden?

Wie das neue Gesetz von den Gästen angenommen wird, wird sich zeigen. Noch registrieren unsere Betriebe offensichtlich keine nennenswerte erhöhte Nachfrage.

Muss er die Verpackung spülen?

Der Kunde bzw. Gast ist für den Zustand seines Behältnisses verantwortlich. Sind vom Kunden/Gast mitgebrachte Behältnisse augenscheinlich nicht ausreichend sauber oder erscheinen ungeeignet für die Befüllung, so ist der Kunde/Gast darauf vorsorglich hinzuweisen, auch wenn der Zustand des Geschirrs nicht im Verantwortungsbereich des Gastro-Betriebes liegt. Sollte von einem offensichtlich verschmutzten Kundenbehältnis das Risiko der Umfeld-Kontamination ausgehen, muss die Befüllung aus Verantwortung für die betriebliche Hygiene konsequent abgelehnt werden.

Gibt es eine Abgabefrist, wohin bringe ich es, wird es abgeholt?

Die Mehrwegangebotspflicht kann von den Betrieben sehr unterschiedlich umgesetzt werden. Über die konkreten Regelungen zu den Pfand-Gebühren und in welchem Zeitraum die Gefäße zurückgebracht werden müssen, entscheiden die Betriebe. Die Betriebe sind zunächst einmal nur verpflichtet, ihre eigenen ausgegebenen Mehrwegverpackungen zurückzunehmen. Es besteht aber die Möglichkeit, mit Anbietern von Mehrwegsystemen zusammenarbeiten.

Können Sie sagen wieviel Verpackungsmüll durch Take-away-Einwegverpackungen entsteht?

In Deutschland entstehen laut Bundesregierung täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Takeaway-Einwegverpackungen, siehe https://esseninmehrweg.de/

Abschließend verweisen wir gerne auf unsere Internetseite mit allen branchenrelevanten Informationen: https://www.dehoga-bundesverband.de/branchenthemen/mehrwegpflicht/