Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Anhörung zur Urheberrechtsnovelle – Hotels sind keine Kabelunternehmen

(Berlin, 2. November 2006) Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) fordern anlässlich der Anhörung zum Regierungsentwurf des „2. Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Klarstellung, dass Hotels keine urheberrechtlich relevante Kabelweitersendung von Programmsignalen vornehmen.

„Die Hotellerie muss zwingend aus dem Anwendungsbereich der §§ 20, 20 b des Urheberrechtsgesetzes in Bezug auf den Tatbestand der Kabel-weitersendung herausgenommen werden“, verlangt Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes. „Ein Hotel ist kein Kabelunternehmen!“

Das Beherbergungsgewerbe in Deutschland wird gerade in jüngster Zeit von immer neuen Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen mit urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vergütungsforderungen für einen vermeintlichen Sendevorgang regelrecht überzogen. Für die Durchleitung von Fernsehsignalen mittels einer zentralen Empfangs- und Verteileranlage zu den Fernsehern auf den Hotelzimmern muss der Hotelier urheberrechtliche Vergütungen zahlen, da das Urheberrecht ihn vermeintlich mit Sendeanstalten wie ARD oder Sat1 und Kabelnetzbetreibern wie Kabel Deutschland oder ish gleichsetzt.

Das Hotel befindet sich am Ende einer nur künstlich aufgespaltenen Kette von Netzebenen und übernimmt die Signale inhaltlich unverändert vom vorgelagerten Kabelnetzbetreiber. Urheberrechtlich verantwortlich ist aber der „Sendende“, also derjenige, der entscheidet, welche Programme eingespeist werden! Das sind nicht Hotels, sondern die Kabelnetzbetreiber.

„Die bisherige, unnötig komplizierte Regelung des § 20 b Abs. 2 UrhG führt in der Praxis dazu, dass das Beherbergungsgewerbe zu unberechtigten Doppelzahlungen, ja sogar zu Dreifachzahlungen für die Kabelweitersendung herangezogen wird“, erklärt Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA). So zahlt der Hotelier für die vermeintliche Kabelweitersendung nicht nur an Sendeunternehmen, sondern zusätzlich noch an verschiedene Verwertungsgesellschaften. Hinzu kommen Zahlungen an die Kabelnetzbetreiber, die ihrerseits Gebühren für die Kabelweiterleitung enthalten.

„Die Hotellerie in Deutschland erwartet vom Gesetzgeber eine eindeutige Korrektur und Klarstellung im novellierten Urheberrechtsgesetz“, bringt Dreesen die gemeinsame Forderung von DEHOGA Bundesverband und Hotelverband Deutschland (IHA) auf den Punkt.



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