Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)
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(Berlin, 10. Dezember 2007) Zum Jahreswechsel werden wieder viele Gastronomen und Hoteliers Silvesterveranstaltungen mit Live-Musik oder Tonträgermusik durchführen. Ist dies der Fall, dann sitzen die GEMA und unter Umständen auch andere urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften mit am Tisch. Denn die von der GEMA vertretenen Urheber haben nach dem Urheberrechtsgesetz einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn öffentlich Musik gespielt wird. Da die GEMA die Durchführung von Kontrollen durch ihren Außendienst sowie telefonische Überprüfungen angekündigt hat, sollte jeder Gastronom und Hotelier wissen, was er bei der Anmeldung der Veranstaltung zu beachten hat.
Weicht die Musikaufführung zu Silvester vom normalen und bereits lizenzierten Geschäftsbetrieb ab – liegt also eine besondere Musikdarbietung vor – muss diese Musiknutzung der GEMA spätestens drei Tage vor der Durchführung gemeldet werden. Die Anmeldung sollte per Fax oder Email erfolgen, damit der Unternehmer einen entsprechenden Nachweis hat.
Berechnungsgrundlagen für die Höhe des zu zahlenden Tarifes sind bei Veranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik die Quadratmetergröße des beschallten Raumes sowie die Höhe des Eintrittsgeldes.
So kostet zum Beispiel die Durchführung einer Silvesterveranstaltung am 31. Dezember 2007 mit Live-Musik in einem beschallten Raum bis 266 qm und mit 20,00 Euro Eintritt einen Betrag von 243,50 Euro (zzgl. 7 Prozent USt). Eine Silvesterveranstaltung mit Tonträgermusik bis 200 qm und mit 10,00 Euro Eintritt kostet 198,80 Euro (zzgl. 7 Prozent USt.). DEHOGA-Mitglieder erhalten auf die genannten GEMA-Gebühren einen Verbandsnachlass von 20 Prozent.
Silvesterveranstaltungen mit Menüzwang
Bei Silvesterveranstaltungen mit Menüzwang wird regelmäßig kein gesondertes Eintrittsgeld für die Musik ausgewiesen, sondern ein Pauschalpreis. Die GEMA legt in diesen Fällen meist zwei Drittel des Gesamtpreises als Menuanteil und ein Drittel als Musikanteil zugrunde. Diese pauschale Berechnungsmethode führte in der Vergangenheit oftmals zu ungerechtfertigt hohen Anteilen für die Musik und folglich zu sehr hohen GEMA-Gebühren.
In Verhandlungen mit der GEMA ist es dem DEHOGA gelungen, eine für viele Gastronomen gerechtere Berechnung zu vereinbaren. Jeder Gastronom ist nunmehr gegenüber der GEMA berechtigt, im Einzelfall darzulegen, dass seine Menukosten höher sind, als der von der GEMA angenommene Pauschalbetrag in Höhe von zwei Drittel des Gesamtpreises. Der Gastronom kann fortan der GEMA seine Kalkulation anhand der sonst üblichen Bruttoverkaufspreise für die einzelnen Menukomponenten darlegen. Der GEMA sind grundsätzlich der tatsächliche Menupreis sowie die Kalkulation mitzuteilen. Der DEHOGA hat hierzu ein entsprechendes Merkblatt für Mitglieder mit weiteren Hinweisen erstellt. Für Rückfragen stehen die DEHOGA-Landesverbände jederzeit zur Verfügung.