Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Gesetzliche Klarstellung gefordert: Ein Hotel ist kein Sendeunternehmen

Debatte um Urheberrecht am 5. Juli 2007 im Deutschen Bundestag

(Berlin, 4. Juli 2007) Mit Blick auf die ausufernde Gebührenbelastung der Hoteliers rund um das Hotelfernsehen fordern der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und Hotelverband Deutschland (IHA) eine Reform des Urheberrechtes in Deutschland. „Ein Hotel ist keine Sendeanstalt und darf urheberrechtlich auch nicht wie eine solche behandelt werden“, erklären die Verbände am Mittwoch in Berlin und sehen konkreten Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Die unklaren Regelungen im derzeitigen Urheberrechtsgesetz würden zu einem doppelten Abkassieren der Hotellerie einladen. Das bestätige auch das jüngste Urteil des OLG Köln gegen die VG Media. „Die Hotellerie in Deutschland erwartet endlich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie ein Ende der Gebührenspirale“, so die Verbände.

„Das OLG Köln hatte festgestellt, dass die VG Media zu Unrecht von Hotels eine Gebühr für die Kabelweitersendung erhoben und somit für das Kabelweitersendungsrecht zweimal kassiert hat – vom Kabelnetzbetreiber und vom Hotel“, macht Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), deutlich.

Tatsache sei, dass die VG Media mit allen großen Kabelnetzbetreibern wie Kabel Deutschland, Kabel Baden-Württemberg, ish und iesy einen so genannten „Regiovertrag“ abgeschlossen hat und die ihr zustehenden Rechte der Kabelweitersendung den Kabelnetzbetreibern gegen Entgelt eingeräumt hat. „Obwohl die VG Media die Rechte bereits an die Kabelnetzbetreiber übertragen hatte, forderte und fordert sie auch heute noch von betroffenen Hotels Gebühren für die Kabelweitersendung“, empört sich Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes. „Es ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Regioverträge, die auch andere Verwertungsgesellschaften wie GEMA, GVL, VG Bild-Kunst etc. mit den Kabelnetzbetreibern abgeschlossen haben, auch in diesen Fällen eine Doppelzahlung der Hotellerie – und das schon seit 1998 – erfolgte.“

 „Nach dem Urteil des OLG Köln und der weiterhin bestehenden Verweigerungshaltung der VG Media herrscht in unserer Branche großer Unmut und Verunsicherung“, berichten Fischer und Dreesen und fordern eine schnelle, klarstellende Gesetzesänderung: „Ein Hotel ist kein Kabelunternehmen und nimmt keine urheberrechtsrelevante Kabelweitersendung vor!“

Ein Blick in das europäische Ausland zeigt, dass nur in Deutschland ein und derselbe technische Vorgang – nämlich das Ausstrahlen eines Fernsehsignals vom Sender bis zum letzten Empfänger – in unterschiedliche „Netzebenen“ aufgeteilt wird und damit eine Vielzahl von urheberrechtsrelevanten Sachverhalten „konstruiert“ wird. Ein Hotel wird dabei als „Netzebene 4-Betreiber“ angesehen und der Vergütungspflicht unterworfen, obwohl bereits die darüber liegenden Netzebenen (Kabelnetzbetreiber der Netzebene 3, wie z.B. Kabel Deutschland, iesy, ish) eine urheberrechtliche Vergütung für die Kabelweitersendung zahlen. „Den Interessen der Urheber wird mit der Zahlung der großen Kabelnetzbetreiber an die Verwertungsgesellschaften bereits vollumfänglich genüge getan“, heben Fischer und Dreesen hervor.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) und der DEHOGA Bundesverband sehen hier konkreten, gesetzgeberischen Änderungs- und Ergänzungsbedarf: „Im Gesetzestext muss jetzt explizit klargestellt werden, dass das Durchleiten von Programmsignalen auf Hotelzimmer kein urheberrechts-relevanter Vorgang ist.“ Für die Hotellerie in Deutschland sei entscheidend, dass schnellstmöglich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herbeigeführt werden. „Der Rechtsfrieden darf nicht durch eine Unzahl von Gerichtsverfahren und immer neue Gebührenbelastungen höchst zweifelhaften rechtlichen Ursprungs gefährdet werden“, appellieren die Verbände an die Bundesregierung.


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RA Stephan Büttner
Stv. Geschäftsführer
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