Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Novelle des Urheberrechtsgesetzes

Hotels nicht mit Kabelunternehmen gleichsetzen

(Berlin, 12. Juli 2006) Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) wehren sich mit Nachdruck gegen den Regierungsentwurf des „2. Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“. Der Entwurf sieht noch immer einen nicht nachvollziehbaren Anspruch von Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen gegen Beherbergungsbetriebe nach § 20 b Urheberrechtsgesetz (UrhG) für die Kabelweiterleitung von Programmsignalen vor.

„Fakt ist aber: Ein Hotel ist kein Kabelunternehmen und muss daher aus dem Anwendungsbereich des § 20 b UrhG ausgenommen werden“, fordert Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes. „Die Tätigkeit eines Hotels ist im Gegensatz zu einem Kabelunternehmen nicht darauf ausgerichtet, ein Kabelnetz zu errichten und zu betreiben, sondern Gäste zu beherbergen. Ein Hotel leitet die Programmsignale auf die Hotelzimmer nur durch, es kann – im Gegensatz zu Kabelunternehmen – die Auswahl der Programme weder bestimmen, noch deren Zusammensetzung oder den Ablauf des Programmpaketes verändern. Es liegt daher nur eine fremdnützige, technisch geprägte Dienstleistung vor, ein reiner Signaltransport, nicht hingegen ein Sendevorgang. Urheberrechtlich verantwortlich kann aber nur derjenige sein, der Programmsignale sendet bzw. sie ins Kabelnetz einspeist. In der über mehrere Netzebenen gehenden Transportkette ist das aber nicht das Hotel, sondern der vorgelagerte Kabelnetzbetreiber.“

„Durch diese ebenso unnötige wie komplizierte Regelung besteht nach § 20 b Absatz 2 UrhG das Risiko einer Doppelzahlung durch das Hotel. Der Urheber kann nicht nur sein Recht an der Kabelweiterleitung an ein Sendeunternehmen abtreten, sondern darüber hinaus unmittelbar durch eine Verwertungsgesellschaft geltend machen. Dieser Missstand muss durch Streichung des § 20 b Absatz 2 UrhG beseitigt werden“, bringt Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), die gemeinsame Forderung auf den Punkt. Zudem sollte sich der Anspruch der Urheber auf eine angemessene Vergütung beschränken. Das nach geltendem Recht bestehende sogenannten „Verbotsrecht“ ist zu weitgehend und gibt dem Urheber die Möglichkeit, die Einspeisung der Programme zu untersagen, wenn es zu keiner vertraglichen Einigung kommt. Dadurch gerät der Hotelier aber unter unzulässigen Druck und wird zum Vertragsschluss genötigt, obwohl er z.B. den Anspruch für unberechtigt oder die Vergütungshöhe für nicht angemessen ansieht.



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