Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Novelle kommt – Rechtsunsicherheit wird bleiben. Hotellerie fordert gesetzliche Klarstellung

++ Urheberrecht am 21. September im Deutschen Bundesrat ++

(Berlin, 20. September 2007) Die Hotellerie in Deutschland wehrt sich gegen die ausufernde Gebührenbelastung rund um das Hotelfernsehen und fordert eine Reform des Urheberrechtes in Deutschland. Mit Blick auf die für Freitag vorgesehene Verabschiedung des so genannten „Zweiten Korbes“ durch den Deutschen Bundesrat erklären der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) am Donnerstag in Berlin: „Ein Hotel ist keine Sendeanstalt und darf urheberrechtlich auch nicht wie eine solche behandelt werden.“ Die Verbände sehen den Gesetzgeber in der Pflicht, das Urheberrecht endlich einfacher und gerechter zu gestalten, um einem doppelten Abkassieren bei der Hotellerie einen wirksamen Riegel vorzuschieben.

„Unsere Hotels laufen Sturm gegen das Gebühren-Wirrwarr rund um die Weiterleitung von Signalen an die Fernsehgeräte auf den Zimmern“, berichtet Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes. Der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband kämpfen gegen die Vielzahl immer neuer Forderungen – sowohl auf politischer Ebene als auch vor Gericht. „Und selbst die Rechtsprechung ist sich uneins, wie die Kabelweiterleitung von TV-Signalen auf Hotelzimmer zu bewerten ist“, betont Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes.

So bewertete jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den so genannten „Regio-Vertrag“ der VG Media mit den großen Kabelgesellschaften anders als das OLG Köln im April dieses Jahres. Das OLG Köln hatte festgestellt, die Gebührenforderung der VG Media für die Kabelweitersendung auf die Hotelzimmer sei zu Unrecht erfolgt, da aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung zwischen VG Media und dem Kabelnetzbetreiber ish die Kabelweitersendung in vielen Hotels bereits abgegolten sei.

„Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen, damit die Widersprüche in der Vertragsauslegung zwischen dem Kölner und Hammer Urteil ausgeräumt werden können. Davon werden die Verbände sicher auch Gebrauch machen“, sagt Fischer.

Und Dreesen fügt hinzu: „Auch wenn der Bundesrat der Urheberrechtsnovelle am Freitag mit großer Wahrscheinlichkeit ohne die von der Hotellerie geforderte Klarstellung in § 20 b UrhG zustimmen wird, ist eines klar: Wir werden bei diesem Thema nicht abschalten. Die Hotellerie in Deutschland erwartet auch vom Gesetzgeber endlich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen und damit ein Ende der Gebührenspirale.“


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