Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Rauchverbot für Eckkneipen gekippt

++ Verfassungsbeschwerden des DEHOGA erfolgreich ++ Kleine Kneipen dürfen selbst entscheiden, ob geraucht werden darf oder nicht ++ Separate Raucherräume für Discotheken möglich ++

(Berlin/Karlsruhe, 30. Juli 2008) Das generelle Rauchverbot für kleine Kneipen und Bars ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht sah die zum Teil vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) unterstützten Verfassungsbeschwerden als begründet an. Bis zu einer Neuregelung der Landesnichtraucherschutzgesetze bis 31. Dezember 2009 dürfen Einraumbetriebe mit einer ausschließlichen Schankkonzession und weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche selbst entscheiden, ob sie einen Raucher- oder Nichtraucherbetrieb führen wollen. Der Besuch dieser Betriebe ist nur Gästen ab 18 Jahren gestattet. Der DEHOGA Bundesverband begrüßte das Urteil des höchsten deutsches Gerichts vom 30. Juli 2008.

„Wir freuen uns, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte der Wirte von Einraumbetrieben und ihre wirtschaftliche Betroffenheit ent-sprechend gewürdigt hat“, sagte Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes, am Mittwoch in Karlsruhe. Nach Ansicht der Verfassungsrichter stellt das Rauchverbot für Einraumbetriebe einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufsausübung der Unternehmer dar. Fischer betonte: „Unsere Verfassungsbeschwerden waren kein Nein zum Nichtraucherschutz.“ Entscheidend sei jedoch, welches Mittel gewählt werde, um Menschen vor unfreiwilligem Passivrauch zu schützen.

Mit Blick auf die existenzielle Betroffenheit der Unternehmer hatte der DEHOGA drei Klagen betroffener Wirte vor dem Bundesverfassungsgericht unterstützt. „Denn während in den meisten Hotels und vielen Restaurants das Rauchverbot problemlos umgesetzt wird, leiden die getränkegeprägten Einraumbetriebe, in denen oft die Mehrzahl der Stammgäste Raucher ist, unter massiven Umsatzrückgängen“, berichtete der DEHOGA-Präsident. Die Gäste kämen seltener, konsumierten weniger oder blieben ganz weg. „Umsatzverluste von durchschnittlich 30 Prozent sind nicht mehr durch Kostensenkungen aufzufangen“, machte Fischer deutlich. „Tausende Kneipenwirte fürchten um ihre Existenz.“

Der DEHOGA begrüßt zudem, dass das Bundesverfassungsgericht einen wesentlichen Wertungswiderspruch im Nichtraucherschutzgesetz von Baden-Württemberg gesehen und aufgehoben hat. Im Gegensatz zu Festzelten, die hier vollständig vom Rauchverbot ausgenommen sind, war es Discotheken nicht gestattet, einen separaten Raucherraum einzurichten. Nunmehr dürfen auch Discotheken, zu denen Besucher unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, Rauchernebenräume schaffen und werden damit den übrigen Gaststättenbetrieben gleichgestellt. In diesem Raucherraum darf sich allerdings keine Tanzfläche befinden.

„Wir hoffen, dass nun die Landesgesetzgeber von ihrem Gestaltungsspielraum Gebrauch machen und die unterschiedlichen Interessen von Nichtrauchern, Rauchern und Unternehmern angemessen berücksichtigen“, so Fischer.


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Stefanie Heckel
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