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Rechtsunsicherheit babylonischen Ausmaßes

Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf Hotel- und Restaurantverträge in Deutschland?

(Berlin, 13. März 2007) Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) sind aufs Tiefste besorgt über einige in das Europäische Parlament eingebrachte Änderungsvorschläge zu Artikel 5 Absatz 3 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) und fordern die EU-Parlamentarier und die Bundesregierung auf, diese zurückzuweisen.

Sowohl das Übereinkommen von Rom als auch der Vorschlag der Europäischen Kommission sehen bislang eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Rechts des Landes, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, vor für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Auffassung der Verbände müssen Verträge über Hotel- und Restaurantdienstleistungen, die in einem anderen Staat erbracht werden, auch weiterhin unter diese Ausnahmeklausel fallen. Damit würde im Konfliktfall weiter das Recht des Landes gelten, in dem das Hotel oder das Restaurant gelegen ist und die Dienstleistung auch vollständig erbracht wird.

„Man stelle sich eine Änderung dieser Regel einmal in der Praxis vor: Ein amerikanischer Gast verbrennt sich an einer hastig getrunkenen Tasse heißen Kaffees während seines Deutschlandaufenthalts die Zunge und klagt nach seiner Rückkehr vor einem amerikanischen Gericht nach US-amerikanischem Produkthaftungsgesetz gegen das deutsche Café auf ein Schmerzensgeld in Millionenhöhe“, bringt Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes, das Problem auf den Punkt.

„Betroffen wäre beispielsweise jedes Hotel, das im Internet eine Online-Buchungsmöglichkeit in mehreren Sprachen bereithält oder sich ‚auf irgendeinem Weg’ auf Gäste aus anderen Staaten ausrichtet – faktisch also jedes Hotel und jede Pension in Deutschland. Bei einer No-show etwa eines portugiesischen Gastes könnte das für den Hotelier bedeuten, dass er das ausstehende Entgelt nach portugiesischem Recht vor einem portugiesischem Gericht einklagen müsste. Das wäre eine eklatante Schlechterstellung insbesondere mittelständischer Unternehmer und schlichtweg nicht praktikabel. Eine Rechtsunsicherheit babylonischen Ausmaßes wäre die Konsequenz“, verdeutlicht Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), den dringenden Handlungsbedarf.


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Stefanie Heckel
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