Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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(Berlin, 24. Mai 2007) Für Verträge über Hotel- und Restaurantdienstleistungen soll auch zukünftig nicht das Recht des Herkunftslandes des Hotelgastes, sondern das Recht des Landes des Betriebes gelten, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Dieser Auffassung des Hotelverbandes Deutschland (IHA) und des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband) schlossen sich jetzt auch das Bundesjustizministerium und das Bundeswirtschaftsministerium an. Auf Drängen der Verbände gab die Regierung ihre bisherige Auffassung auf und sicherte der Branche ihre Unterstützung bei der EU-Verordnung zum Recht bei vertraglichen Schuldverhältnissen („Rom I“) zu. „Damit haben Hotellerie und Gastronomie auf nationaler Ebene einen wichtigen Teilerfolg errungen“, freuen sich Fritz G. Dreesen, IHA-Vorsitzender, und Ernst Fischer, DEHOGA-Präsident.
Im Februar 2007 hatte die EU-Kommission einen Entwurf für die so genannte Rom I-Verordnung vorgelegt. Das Übereinkommen von Rom regelte bislang, dass in einem Konfliktfall beim Verkauf von Waren ins Ausland das Recht des Heimatlandes des Verbrauchers zur Anwendung kommt. Gleichzeitig sieht „Rom I“ aber eine Ausnahme vor für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit waren Hotel- und Gastronomiedienstleistungen im Wesentlichen von der Anwendung des Rechts des Landes des Gastes ausgenommen.
Mehrere in das Europäische Parlament eingebrachte Änderungsvorschläge zu diesem Entwurf lösten aber tiefe Besorgnis beim Hotelverband Deutschland und dem europäischen Dachverband HOTREC aus. Die Anträge sehen vor, dass bei Verträgen mit ausländischen Gästen immer das Recht des Heimatlandes des Verbrauchers anzuwenden sei. „Der über das Internet buchende spanische, polnische oder finnische Gast würde demnach sein nationales Recht in das Hotel oder Restaurant in Deutschland quasi mitbringen“, veranschaulicht der IHA-Vorsitzende Dreesen die Problematik. „Eine eklatante Schlechterstellung mittelständischer Unternehmer und eine Rechtsunsicherheit riesigen Ausmaßes wären die Folgen.“
Nachdem Hotelverband und DEHOGA Bundesverband auf die massive Betroffenheit und die drohende Schieflage im europäischen Vertragsrecht fünf vor zwölf aufmerksam gemacht hatten, konnten mit Unterstützung ins-besondere aus den Reihen der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Bundeswirtschaftsminister Michael Glos von der Verbandsposition überzeugt werden.
„Die Kurskorrektur der Bundesregierung ist für die Branche von immens großer Bedeutung“, erklärt DEHOGA-Präsident Fischer, „handelt es sich bei Rom I doch um eine Verordnung, die vom Europäischen Parlament und vom EU-Rat erlassen wird. Und Deutschland hat ja bekanntermaßen zurzeit die Ratspräsidentschaft inne.“ Die Verbände hoffen nun, dass die für die deut-sche und europäische Hotellerie negativen Änderungen auch von den EU-Parlamentariern und dem Rat zurückgewiesen werden.
Die Verabschiedung der Verordnung im Europäischen Parlament und im Rat ist für Mitte des Jahres vorgesehen, möglicherweise dann unter portugiesischem Ratsvorsitz.
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