Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Silvester: Gema-Gebühren sparen

Wichtige Hinweise zur Anmeldung von Silvesterveranstaltungen

Von Stephan Büttner  

Zum Jahreswechsel hat musikalische Unterhaltung Hochsaison. Viele Gastronomen und Hoteliers werden den Gästen bei Silvesterveranstaltungen Musik bieten – live oder vom Tonträger. In diesem Fall sitzen die Gema und unter Umständen auch andere urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften mit am Tisch. Denn die von der Gema vertretenen Urheber haben nach dem Urheberrechtsgesetz einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn öffentlich Musik gespielt wird. Weicht die Musikaufführung vom normalen und bereits lizenzierten Geschäftsbetrieb ab, liegt also eine besondere Musikdarbietung vor, so muss diese Musiknutzung der Gema mindestens drei Tage vor der Durchführung gemeldet werden.

 

Die Anmeldung sollte idealerweise per Fax oder E-Mail erfolgen, damit der Unternehmer einen entsprechenden Nachweis der rechtzeitigen Meldung bei der Gema hat. Berechnungsgrundlagen für die Höhe des zu zahlenden Tarifes sind bei Veranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik die Größe des beschallten Raumes sowie die Höhe des Eintrittsgeldes.

 

So kostet zum Beispiel die Durchführung einer Silvesterveranstaltung mit Livemusik/Tanz in einem beschallten Raum bis 266 Quadratmeter und mit 20 Euro Eintritt einen Betrag von 241 Euro (zzgl. 7 % USt). Eine Silvesterveranstaltung mit Tonträgermusik/Tanz bis 200 Quadratmeter und mit 10 Euro Eintritt kostet 196,80 Euro (inkl. GVL, zzgl. USt.). DEHOGA-Mitglieder erhalten auf die genannten Beträge einen Verbandsnachlass von 20 Prozent.

 

Bei Silvesterveranstaltungen mit Menüzwang wird regelmäßig kein gesondertes Eintrittsgeld für die Musik ausgewiesen. Die Gema legt in diesen Fällen pauschal zwei Drittel des Gesamtpreises als Menü-Anteil und ein Drittel als Musikanteil zugrunde.

 

Beispiel: Eintritt 45 Euro inklusive Begrüßungssekt, 4-Gänge-Menü und Mitternachtssuppe. Grundsätzlich würde die Gema bei ihren Berechnungen pauschal für den Essens- beziehungsweise Getränkeanteil zwei Drittel (also 30 Euro) und folglich als Eintrittsgeld für die Musikveranstaltung ein Drittel (also 15 Euro) ansetzen. Diese pauschale Berechnungsmethode führte in der Vergangenheit oftmals zu ungerechtfertigt hohen Eintrittsgeldern für die Musik und folglich zu sehr hohen Gema-Gebühren.

 

In Verhandlungen mit der Gema ist es dem DEHOGA gelungen, eine für viele Gastronomen gerechtere Berechnung zu vereinbaren. Jeder Gastronom ist nunmehr gegenüber der Gema berechtigt, im Einzelfall darzulegen, dass seine Menükosten höher sind als der von der Gema angenommene Pauschalbetrag in Höhe von zwei Drittel des Gesamtpreises. Der Gastronom kann fortan der Gema seine Kalkulation anhand der sonst üblichen Bruttoverkaufspreise für die einzelnen Menükomponenten aufzeigen.

 

Kalkulationsbeispiel: Begrüßungssekt 4 Euro, 4-Gänge-Menü: (Vorsuppe 4 Euro, Vorspeise 5 Euro, Hauptgang 14 Euro, Dessert 4 Euro), Mitternachtssuppe 4 Euro, macht insgesamt 35 Euro.

 

Hier wäre der kalkulierte Menü-Anteil 35 Euro, der Anteil für die Musik 10 Euro. Die Gema würde bei den Tarifberechnungen ein Eintrittsgeld von 10 Euro (anstatt 15 Euro) zugrunde legen. Hinweis: Der verbleibende Anteil für die Musikveranstaltung sollte 10 Prozent des Gesamtpreises nicht unterschreiten. Der Gema sind grundsätzlich der tatsächliche Menüpreis sowie die Kalkulation mitzuteilen.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.