Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Wenn der Gast ausrutscht

Verkehrssicherungspflicht: GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich

Von Stephan Büttner

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte in einem im April 2009 veröffentlichten Beschluss den Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines Gastes gegen einen Gastronomen. Begündung: unerlaubte Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.

Der Gast war auf dem zum Betrieb gehörenden Parkplatz auf einen brüchigen Kanaldeckel getreten, eingebrochen und in den Kanalschacht gefallen.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Stuttgart aus, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruhte auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Gefahrenbereich (hier Gästeparkplatz) eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt (hier Kanaldeckel), die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

Bereits die Eröffnung eines Verkehrs verpflichtet zur Verkehrssicherung mit der Folge, dass derjenige, der Dritten Zugang zu einem Grundstück oder Gebäude gewährt, den gebotenen Sicherheitsstandard gewährleisten muss.

Die Intensität der Sicherungspflichten ist dabei umso größer, je beschränkter die Gefahrsteuerungsmöglichkeiten der Gäste sind. Anerkannt ist daher, dass den Gastwirt die Verkehrssicherungspflicht trifft, für ein hohes Maß an Verkehrssicherheit auf dem Bürgersteig vor seinem Geschäftslokal, auf den zu seinem Lokal hinführenden Zugängen und auf dem zu seiner Gaststätte gehörenden Privatparkplatz zu sorgen.

Die Betreiberin des gastronomischen Betriebes (hier eine GmbH & Co KG) hatte das Parkplatzgelände, auf dem die Klägerin zu Schaden kam, angemietet. Dadurch erstreckte sich die Verkehrssicherungspflicht darauf, den Parkplatz einschließlich der dort vorhandenen Kanaldeckel in einem solchen Zustand zu halten, dass Besucher des Betriebes bei Befahren oder Betreten des Parkplatzes keinen Schaden erleiden.

Der Verkehrssicherungspflichtige hat somit grundsätzlich auch für die Tragfähigkeit des eingelassenen Kanaldeckels einzustehen.

Verkehrssicherungspflichtig ist hier eigentlich die GmbH & Co KG. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch auch der Betriebsleiter oder der Geschäftsführer einer GmbH verantwortlich, wenn sie nicht die notwendigen organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, um einen Schaden von Dritten abzuwenden.

Betriebsleiter oder Geschäftsführer einer GmbH nehmen eine besondere Stellung (sogenannte Garantenstellung) zum Schutz fremder Güter ein. Hieraus erwächst das allgemeine Gebot, innerbetriebliche Abläufe so zu organisieren, dass Schädigungen Dritter vermieden werden.

Zu diesem Zweck sind nicht nur nachgeordnete Mitarbeiter (in diesem Fall Wachpersonal oder Hausmeister) sorgfältig auszuwählen, sondern auch in dem gebotenen Umfang anzuweisen und die sorgfältige Ausführung derübertragenen Tätigkeiten zu überwachen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.