Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)


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Topf Secret gehört rechtlich auf den Prüfstand

Der DEHOGA hat die erneuten medialen Angriffe von Foodwatch auf den DEHOGA und die Gastronomen und Hoteliers in unserem Land in aller gebotenen Schärfe zurückgewiesen. Die Vorwürfe und Anschuldigungen, die in einer aktuellen Pressemitteilung der Organisation erhoben werden, sind subtanz- und haltlos.

Der DEHOGA stellt richtig:
1. Es ist originäre Aufgabe des DEHOGA, berechtigte und essentielle Belange der Branche konsequent und unbeirrt zu verfolgen. Dazu gehört es, zu gesellschaftlichen Entwicklungen und rechtlichen Fragestellungen Position zu beziehen und sich im Sinne der Branche aktiv in Entscheidungsprozesse einzubringen. Nichts anderes hat der DEHOGA mit seinem Schreiben an das Bundesernährungsministerium vom 16. Januar 2019 zur Kampagne von Foodwatch und FragDenStaat getan. Der DEHOGA hat die rechtliche Problematik und die sich daraus ergebenen Fragen aufgezeigt, die Betroffenheit der Betriebe dargestellt und das Bundesministerium um rechtliche Prüfung gebeten. Dabei geht es nicht um die Infragestellung der Rechte des einzelnen Verbrauchers nach dem VIG, sondern um die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen individuelle Auskünfte an einen Verbraucher auf einer Plattform veröffentlich werden dürfen. Nach Auffassung des DEHOGA ist die Veröffentlichung der Lebensmittelkontrollergebnisse ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden.

2. Anders als von Foodwatch dargestellt, hat Bundesministerin Julia Klöckner in ihrem Antwortschreiben an den DEHOGA „Topf Secret“ nicht „begrüßt“, sondern lediglich allgemein geäußert: „Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist ein wichtiges Instrument, um das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in das Funktionieren des Marktes zu stärken.“ Dabei hat sie auch keinerlei Aussagen zur rechtlichen Zulässigkeit von „Topf Secret“ geäußert.

3. Für eine korrekte Beurteilung des Sachverhalts ist zudem unbedingt der Zeitraum der Verfassung der Dokumente zu berücksichtigen. Der von Foodwatch zur Verfügung gestellte interne Schriftwechsel des Ernährungsministeriums datiert auf Januar 2019, kurz nachdem die Onlineplattform „Topf Secret“ online geschaltet wurde. Zu diesem frühen Zeitpunkt ging lediglich die Arbeitsebene des Ministeriums in einem internen Antwortentwurf offensichtlich noch davon aus, dass die Veröffentlichungen der Hygienekontrollergebnisse auf „Topf Secret“ rechtlich zulässig sein dürften. Aus den Dokumenten geht weder eine Begründung für diese Auffassung noch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Veröffentlichungen von Hygienemängeln hervor. Im Januar 2019 fehlte noch jedwede Rechtsprechung zu „Topf Secret“.

4. Mittlerweile haben zahlreiche Verwaltungsgerichte erste Entscheidungen zu „Topf Secret“ getroffen und bestärken die erheblichen rechtlichen Zweifel an der Internetplattform „Topf Secret“. Von den 28 uns bekannten Entscheidungen sind 21 Entscheidungen, also die überwiegende Mehrzahl, zugunsten der Betriebe ausgefallen. In diesen Entscheidungen bestätigen die Gerichte die vom DEHOGA Bundesverband schon im Januar gegenüber Julia Klöckner angesprochenen rechtlichen Bedenken bei Anfragen über das Onlineportal. Insbesondere sei hier das Urteil des VG Ansbach im Hauptsacheverfahren vom 12.06.2019 genannt, welches zugunsten des betroffenen Betriebs ausgefallen ist und gegen das die Berufung nicht zugelassen wurde. Gegen die beiden Urteile des VG Augsburg, die zugunsten der zuständigen Behörde ausgefallen sind, haben die unterlegenen Betriebe mittlerweile Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Bayern eingelegt. Eine höchstrichterliche Klärung zum Onlineportal steht aus. Dieses rechtsstaatliche Prozedere muss auch Foodwatch akzeptieren.

5. Die Frage der Zulässigkeit von „Topf Secret“ ist alles andere als klar. Es kann doch nicht sein, dass die zuständigen staatlichen Lebensmittelbehörden Kontrollberichte nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen veröffentlichen dürfen und andererseits auf einem Onlineportal wie „Topf Secret“ Kontrollberichte schrankenlos veröffentlicht und diese dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Nicht ohne Grund hat das Bundesverfassungsgericht hohe juristische Hürden für die Veröffentlichung festgelegt. Mit der Neufassung des § 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) hat auch der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er eine Veröffentlichung von Bagatellmängeln nicht will und klare Spielregeln definiert. So sollen Veröffentlichungen erst ab einem zu erwartenden Bußgeld von 350 Euro erfolgen – wobei bauliche Mängel und Dokumentationsmängel außen vor bleiben. Zudem gilt eine Löschfrist von sechs Monaten. Dieser Widerspruch bedarf dringend einer rechtlichen Klärung.

6. In der Verantwortung des DEHOGA liegt es, seine Mitgliedsbetriebe über rechtliche Entwicklungen zu informieren und sie vor ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Bestrafung zu schützen. So ist es das gute Recht eines jeden Unternehmers die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen auf der Internetplattform „Topf Secret“ überprüfen zu lassen. Die Klagen gegen die Herausgabe der Kontrollberichte an Foodwatch und deren Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ haben nichts mit Geheimhaltung zu tun. Es geht um fairen Wettbewerb und Rechtmäßigkeit in unserem Land.

Der DEHOGA steht für Pluralität und für ein System gesellschaftlicher Vielfalt. Wir halten das Wirken von Vereinen und Verbänden für die Funktionsfähigkeit unserer Gesellschaft für unverzichtbar. Das schließt Diskussionen beim Ringen um die besten Lösungen ausdrücklich mit ein. DEHOGA und Foodwatch haben unterschiedliche Rechtsauffassungen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Entscheidend für uns ist, dass es dabei fair und sachlich zugeht.