Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Urlaubsplanung in der Kurzarbeit

Im Herbst hatte DEHOGA compact darauf hingewiesen, dass sich aus Resturlaub Nachteile beim Kurzarbeitergeld (Kug) im Folgejahr 2021 ergeben können und Unternehmen empfohlen, den Lockdown mit November-/Dezemberhilfe zum Urlaubsabbau zu nutzen. Nunmehr liegt die seinerzeit angekündigte Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vor. Darin wird unter anderem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden muss. Es wird darin zwischen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021 und dem Resturlaub 2020 differenziert.

Die Fachliche Weisung lautet:

„Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: 

• Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich:

Sofern noch übertragbare Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.

• Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung oder wegen Fehlens einer solchen Regelung nicht möglich:

Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

Ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern.“

Das bedeutet, dass die bis zum 31. Dezember 2020 befristete Sonderregelung, wonach die BA davon abgesehen hatte, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, nicht verlängert wurde.

Damit gilt jetzt wieder, dass nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen ist. Damit werden also nicht nur bereits bestehende Urlaubspläne und Betriebsferien bei der Gewährung von Kug berücksichtigt. Sondern auch noch nicht verplante Urlaubsansprüche aus 2021 sind grundsätzlich vorrangig vor dem Bezug von Kug.

Arbeitsrechtlich sind jedoch vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf nur sehr begrenzt eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen. Soweit tarifliche oder betriebliche Regelungen, z.B. zur Urlaubsplanung oder zu Betriebsferien gelten, sind diese zu berücksichtigen.

Vielfach wird deshalb empfohlen, jetzt eine komplette Urlaubsplanung 2021 zu machen, da beantragter und genehmigter Erholungsurlaub nicht zu einem anderen Zeitraum zur Kug-Vermeidung eingefordert werden darf.

Auch bei Resturlaubsansprüchen aus 2020 ergeben sich Handlungsoptionen daraus, dass auch hier die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Allerdings soll dies nur gelten, soweit die Übertragung des Resturlaubs auf das Jahr 2021 arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist.

Wir weisen darauf hin, dass an Urlaubstagen kein Kug-Anspruch besteht, da an diesen kein Arbeitsausfall stattfindet.