Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)
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Im Februar 2023 hat die Bundesregierung endlich die vom DEHOGA seit langem geforderten Gesetz- und Verordnungsentwürfe für eine Verbesserung der gezielten Einwanderung von Fach- und Arbeitskräften vorgelegt. Vorangegangen waren zahlreiche Gespräche mit den zuständigen Ministerien und Politikern. Am 29. März 2023 hat die Bundeskabinett die Entwürfe mit einigen Änderungen beschlossen.
Der DEHOGA hat bereits Anfang März eine Stellungnahme abgegeben und wird sich selbstverständlich im Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren auch weiterhin für die notwendigen Erleichterungen für Hotellerie und Gastronomie einsetzen.
Insgesamt bewerten wir das Vorhaben als wichtigen und überfälligen Schritt in die richtige Richtung. Mehrere Forderungen des DEHOGA werden darin aufgegriffen.
Zwar werden längst nicht alle Erwartungen des Gastgewerbes an eine vorausschauende und wachstumsorientierte Einwanderungspolitik erfüllt. Insbesondere sind die Schritte für Arbeitskräfte ohne formale Qualifikation noch zu zaghaft, die Regelungen sind teilweise überkomplex und enthalten immer noch viele Hürden. Es ergeben sich aber für engagierte Hoteliers und Gastronomen interessante zusätzliche Möglichkeiten, die dringend benötigten Fach- und Arbeitskräfte aus Drittstaaten einzustellen. Mehrere Forderungen des DEHOGA werden durch die Reform aufgegriffen.
Bis zu einem funktionierenden Auslandsrecruiting ist es dennoch ein weiter Weg. Der DEHOGA kämpft politisch dafür, dass dieser Weg weiter konsequent beschritten wird: Mit arbeitsmarktorientierten Gesetzen, aber auch mit funktionierenden Behörden und unbürokratischen Visaverfahren, guten Deutschkursen und professioneller Arbeitsvermittlung, Willkommenskultur und Integration.
Einen Einstieg für die Einwanderung der im Gastgewerbe ebenfalls fehlenden Arbeitskräfte ohne formale Qualifikation stellen die entfristete und ausgeweitete Westbalkanregelung und die Einführung einer kurzfristigen kontingentierten Beschäftigung (insbesondere für die Saison) dar. Dies reicht allerdings nicht aus, hier müssen mutigere Schritte gegangen werden.
Nicht auf die lange Bank geschoben werden darf das Ziel, die neuen materiellrechtlichen Regelungen auch mit einer besseren und schnelleren Umsetzung und Begleitmaßnahmen zu verbinden. Der DEHOGA hat die Befürchtung, dass der notwendige Bürokratieabbau und die Beschleunigung dann doch fehlenden personellen und technischen Ressourcen, Kompetenzgerangel oder schlicht einer Abwehrhaltung zum Opfer fallen. Das darf nicht sein!
Konkret fordert der DEHOGA bei der anstehenden Reform die folgenden Änderungen, Maßnahmen und Klarstellungen, die in der Stellungnahme ausführlich begründet werden:
Außer der gezielten Einstellung von Fach- und Arbeitskräften aus dem Ausland bleibt es sehr wichtig, für eine bessere Integration der bereits in Deutschland lebenden Zugewanderten in den Arbeitsmarkt zu sorgen, insbesondere von Geflüchteten. Hier ist das Gastgewerbe bereits Vorreiter, benötigt aber weitere staatliche Unterstützung für unkomplizierte Arbeitsgenehmigungen, Deutschkurse und bei der Schaffung von Wohnraum und Kinderbetreuung. Es müssen mehr Anreize geschaffen werden, damit Menschen in Deutschland arbeiten können und wollen, statt im System staatlicher Transferleistungen zu verharren. Arbeit im Team, der Kontakt mit Kollegen und Gästen ist der beste Motor für Integration!
Für Gastronomen und Hoteliers, die sich über die geplanten Neuerungen bei der Einstellung von Fach- und Arbeitskräften aus Drittstaaten informieren wollen, beantwortet der DEHOGA auf Grundlage der Kabinettsentwürfe vom 29. März 2023 die häufigsten Fragen aus der Branche in den folgenden FAQ:
Ja und nein. Das System der Erwerbsmigration im deutschen Recht wird nicht einfacher, sondern eher komplizierter. Das liegt daran, dass neue Aufenthaltstitel dazukommen, die teilweise sehr komplexe Voraussetzungen haben. Dennoch: Für die Unternehmen der Gastronomie und Hotellerie wird es nach der Reform mehr Möglichkeiten geben, Mitarbeiter aus Drittstaaten einzustellen, als bisher. Wer sich auf den Weg macht, den Regelungsdschungel zu durchleuchten, wird darin neue Wege finden. Der DEHOGA unterstützt seine Mitglieder dabei.
Die Reform ist in erster Linie auf Fachkräfte gerichtet. Es gibt aber auch einige Regelungen, die auf Verbesserungen für Arbeitskräfte ohne formale Qualifikation zielen. Dazu zählen insbesondere die erweiterte Westbalkanregelung, die sog. kurzfristige kontingentierte Beschäftigung und die neue Chancenkarte.
Der DEHOGA hat deutlich gemacht, dass auch für Hilfskräfte ein Bedarf besteht und wird sich im Gesetzgebungsverfahren für weitere Verbesserungen einsetzen.
Die Westbalkanregelung ermöglicht es seit 2016 Staatsangehörigen der sechs Westbalkanstaaten (das sind Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien), im Rahmen eines festgelegten Kontingents unabhängig von ihrer Qualifikation, in Deutschland zu arbeiten. Erforderlich sind dafür lediglich ein verbindliches Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers in Deutschland und ein Visum. Es wird eine Vorrang- und eine Vergleichbarkeitsprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt.
Die Regelung ist bisher bis zum 31.12.2023 befristet. Diese Befristung soll jetzt aufgehoben werden. Außerdem soll das Kontingent von 25.000 auf 50.000 verdoppelt werden. Das sind zwei Maßnahmen, die der DEHOGA gefordert hatte und begrüßt.
Die Verdopplung des Kontingents auf 50.000 wird für Entlastung sorgen, dies deckt aber bei weitem nicht den Bedarf, denn auch Branchen wie die Bauwirtschaft fragen diese Mitarbeiter stark nach.
Das Nadelöhr bei der Westbalkanregelung sind insbesondere die Visaverfahren bei den deutschen Botschaften in den Westbalkanstaaten. Hier übersteigt die Nachfrage von Arbeitskräften das zur Verfügung stehende Terminangebot zur Antragstellung um mehr als das Hundertfache. Die Arbeitskräfterekrutierung über diesen Weg ist daher kaum zu kalkulieren. Hier muss das Auswärtige Amt seine Hausaufgaben machen, die Visaverfahren vereinfachen und beschleunigen, auch durch Digitalisierung, und die Prozesse verbessern. In den Gesetz- und Verordnungsentwürfen findet sich dazu bisher wenig, wir wissen aber, dass im Hintergrund an diesen Themen gearbeitet wird. Hier wird der DEHOGA weiter Druck machen.
Die Westbalkanregelung hat eine ganz besondere Entstehungsgeschichte: Sie ist nach der Flüchtlingskrise 2015/2016 geschaffen worden, um dem Strom von Menschen, die ohne Aussicht auf Asyl über die Balkanroute in die EU kamen, eine Option auf gesteuerte Erwerbsmigration zu geben.
Wir denken, dass es jetzt an der Zeit ist, die Idee der Westbalkanregelung auch auf andere Staaten zu übertragen. Denn mittlerweile können wir in Deutschland aufgrund der demografischen Entwicklung unseren Bedarf an Arbeitskräften nicht mehr mit Kräften aus Deutschland und der EU decken. Wir brauchen also einfache Zuwanderungsmöglichkeiten auch für Hilfskräfte. Aus Sicht des DEHOGA kommen dafür insbesondere der südostasiatische Raum, Indien, Kaukasusstaaten wie Georgien und die EU-Beitrittskandidaten (soweit sie nicht ohnehin zum Westbalkan gehören) in Betracht.
Der DEHOGA fordert eine solche Erweiterung im Gesetzgebungsverfahren ein. Die Bundesregierung hat zugesagt, entsprechende Migrationsabkommen zu prüfen. Hier müssen den Worten zeitnah Taten folgen.
Wir hoffen: Ja. Allerdings mit zwei großen „Aber“…
In der Beschäftigungsverordnung ist eine neue Regelung vorgesehen, die eine „kurzfristige kontingentierte Beschäftigung“ ermöglicht.
Das bedeutet: Die Bundesagentur für Arbeit kann für bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl (Kontingent) festlegen. Wenn sie das getan hat, können Drittstaatler eine Arbeitserlaubnis für bis zu 8 Monate innerhalb eines Zulassungszeitraums von 12 Monaten erhalten. Der konkrete Betrieb darf über diese Regelung 10 Monate innerhalb von 12 Monaten Mitarbeiter beschäftigen. Bedingungen für einen Aufenthaltstitel nach dieser Regelung sind:
Für Betriebe mit schwankendem Arbeitskräftebedarf über den Jahresverlauf können sich dadurch interessante neue Möglichkeiten ergeben, Saisonkräfte aus Drittstaaten einzustellen. Damit hat die Bundesregierungen auch auf Forderungen des DEHOGA reagiert, zusätzliche Optionen für die Saisonbranche Gastgewerbe zu schaffen.
Die beiden großen „Aber“ sind aus Sicht des DEHOGA allerdings das Erfordernis der Tarifbindung, dass u.E. einen Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit darstellt, sowie die Zweifel, für welche Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen die BA Kontingente in welcher Höhe festlegen wird. Hier wird sicherlich noch weiterer Dialog mit der BA erforderlich sein. Wir fordern außerdem die Möglichkeit, auch regionale Kontingente festzulegen.
Der Chancenkarte ist der Einstieg Deutschlands in ein Punktesystem, wie es das in klassischen Einwanderungsländern des Commonwealth schon lange gibt. Die Idee dahinter ist, dass Menschen, die Potenziale mitbringen, die ihnen gute Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt bieten, die Möglichkeit erhalten sollen, vor Ort und in direktem Kontakt mit potenziellen Arbeitgebern einen Job zu finden.
Wer eine Chancenkarte erhält, darf für max. 12 Monate einreisen, um in Deutschland nach einem Job zu suchen. Während dieser Zeit darf der Bewerber eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben. Auch Probearbeiten für jeweils max. 2 Wochen sind zulässig.
Voraussetzungen, um eine Chancenkarte zu erhalten, sind:
Es gibt Punkte für verschiedene Dinge und sehr viele unterschiedliche Kombinationen, wie man die 6 Punkte erreichen kann, nach derzeitiger Planung z.B.
Es ist zu unterscheiden:
a) Wer einen Drittstaatler für längere Zeit einstellen will, muss bedenken, dass die Chancenkarte nur einen Suchtitel für max. 12 Monate gibt. Für einen Anschlusstitel nach erfolgreicher Suche muss dann geprüft werden, auf welcher Rechtsgrundlage ein längerfristiger Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Nach unserer Einschätzung können hierfür insbesondere die Anerkennungspartnerschaft oder die sog. Erfahrungssäule oder auch die Durchführung einer Ausbildung in Betracht kommen. Alle drei haben eigene Voraussetzungen und stellen auch Anforderungen an den Arbeitgeber.
b) Während der Dauer, für die die Chancenkarte ausgestellt wurde, darf deren Inhaber eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben. Der Arbeitgeber sollte sich vom Mitarbeiter bestätigen lassen, dass dieser keine weiteren Arbeitsverhältnisse hat bzw. eingehen wird.
c) Während der Dauer, für die die Chancenkarte ausgestellt wurde, darf deren Inhaber für Probebeschäftigungen von jeweils maximal zwei Wochen Dauer eingesetzt werden. Zulässig sind nur qualifizierte Probebeschäftigungen, die zu dem jeweils ins Auge gefassten Anschlusstitel passen. Es geht nicht um einen regulären Arbeitseinsatz, sondern das gegenseitige „Beschnuppern“ und Ausloten, ob eine längerfristige Anschlussbeschäftigung funktionieren kann. Für Arbeitgeber empfiehlt sich, die Vereinbarungen und den beabsichtigen Anschlusstitel zu dokumentieren. Der Inhaber der Chancenkarte darf unbegrenzt viele Probebeschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern durchführen.
Nein.
Das Innenministerium kann jederzeit eine Begrenzung festlegen, wenn der Arbeitsmarkt oder begrenzte Kapazitäten der Behörden dies erfordern.
Es ist richtig, dass das System der dualen Berufsausbildung weltweit eher die Ausnahme als die Regel ist. „Fachkraft“ bedeutet aber jetzt eben nicht mehr zwingend, dass der Drittstaatler einen Ausbildungsabschluss im deutschen Sinne haben muss. Folgende Varianten sind möglich und im Gastgewerbe – heute oder in Zukunft – von praktischer Relevanz:
a) Schon bisher konnten Drittstaatler, die einen ausländischer Berufsabschluss haben, der als gleichwertig mit einem deutschen Berufsabschluss anerkannt wurde, eine Arbeitsgenehmigung erhalten. das bleibt auch so. Für die Anerkennung ist für die gastgewerblichen Ausbildungsberufe die IHK FOSA zuständig.
Die Anerkennung ist häufiger als viele denken, insbesondere bei den Köchen. Dort endeten im Jahr 2021 726 Anerkennungsverfahren mit einem Bescheid auf volle Gleichwertigkeit. Bei den Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufen waren es 144. Es ist erforderlich, diese Zahlen weiter zu erhöhen. Deshalb fordert der DEHOGA eine Vereinfachung der heute sehr langwierigen, individuellen Anerkennungsverfahren der IHK FOSA.
b) Ein Teil der Anerkennungsverfahren endet heute mit einem Bescheid der IHK FOSA, der die teilweise Gleichwertigkeit bescheinigt. Das hat dann zur Folge, dass auch eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann, allerdings nur befristet und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber eine Anpassungsqualifizierung ermöglicht. Mit Hilfe dieser Qualifizierungsmaßnahmen, die ggf. auch betrieblich und praktisch durchgeführt werden können, wird der Weg hin zur vollen Gleichwertigkeit geebnet.
Für die Anpassungsqualifizierung steht zukünftig mehr Zeit zur Verfügung: Maximal 3 statt bisher 2 Jahre. Außerdem wird der Zeitumfang der Beschäftigung, die unabhängig von der Qualifizierungsmaßnahme ausgeübt werden darf, von 10 auf 20 Wochenstunden erhöht. Diese Änderungen erleichtern die Durchführung von Anpassungsqualifizierungen und werden deshalb vom DEHOGA begrüßt. Außerdem wird mit der Anerkennungspartnerschaft ein neues Instrument eingeführt, wie Arbeitgeber und Mitarbeiter gemeinsam den Weg zur vollen Anerkennung beschreiten können.
c) Manche Qualifikationen, die in Deutschland typischerweise über eine duale Ausbildung erlangt werden, werden in anderen Staaten über ein Hochschulstudium erlangt. Wenn die ZAB (das ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz) einen ausländischen Studienabschluss als gleichwertig mit einer deutschen Berufsausbildung anerkennt, kann eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden. Das kann manchmal einfacher sein als die Anerkennung der IHK FOSA, weil keine Einzelfallprüfung notwendig ist.
Diesen Weg geht die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) z.B. in Kooperation mit dem DEHOGA im Rahmen des Projektes Comex (Vermittlung von Köchen aus Mexiko).
d) Die Reform sieht außerdem die Ausweitung der sog. „Erfahrungssäule“ vor. Darüber können auch Fachkräfte mit einem ausländischen Berufsqualifikation aber ohne Anerkennungsverfahren unter bestimmten (allerdings engen) Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel erhalten.
Heute ist die Möglichkeit, mit „ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung“ aber ohne anerkannten Berufsabschluss in Deutschland zu arbeiten, auf IT-Kräfte beschränkt. Diese Regelung soll durch die Reform auf alle Berufe ausgeweitet werden. Auf der anderen Seite werden allerdings die Voraussetzungen strenger.
Eine Beschäftigung über diese sog. Erfahrungssäule soll zukünftig voraussetzen:
Der DEHOGA fordert, die Gehaltsschwelle, die das gastgewerbliche Tarifsystem nicht berücksichtigt, abzusenken und auf die staatliche Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation sowie die Mindestdauer von zwei Jahren zu verzichten. Gastgewerbliche Berufserfahrung und Qualifikation wird in vielen Ländern der Welt eher informell durch das Lernen bei „Meistern“ erworben.
Bei den Anerkennungspartnerschaft können der zukünftige Arbeitgeber und der Drittstaatler eine Vereinbarung schließen, wie die wechselseitigen Aktivitäten und Pflichten aussehen, mit denen der Drittstaatler zu einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren kommt.
Für den Arbeitgeber bietet die Anerkennungspartnerschaft die Möglichkeit, mit einem Drittstaatler, den er z.B. über die Chancenkarte oder ein Praktikum kennengelernt hat, zu einem längerfristigen Arbeitsverhältnis als Fachkraft zu kommen.
Für den Drittstaatler bietet die Anerkennungspartnerschaft die Chance, von Deutschland aus und mit gesicherter Unterstützung seines Arbeitgebers ein Anerkennungsverfahren durchführen zu können.
Bereits während der Dauer der Anerkennungsvereinbarung besteht eine Arbeitsgenehmigung.
Die Voraussetzungen für eine Arbeitsgenehmigung auf Grundlage einer Anerkennungspartnerschaft sind:
Unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen können junge Leute zur Ausbildungsplatzsuche nach Deutschland einreisen. Für diese Fälle wird die Altersgrenze von 25 auf 35 Jahre erhöht und die Dauer von 6 auf 9 Monate verlängert.
Der Normalfall ist allerdings, dass Azubis schon direkt aus dem Ausland in deutsche Ausbildungsbetriebe vermittelt werden. Für diesen Fall sind keine wesentlichen Rechtsänderungen geplant. Informationen zu den Voraussetzungen, um einen Drittstaatler in Deutschland ausbilden zu dürfen, finden Sie Im Portal „Make it in Germany“
Hinweis:
Im letzten Jahr hat die Zahl der Drittstaatler, die zum Absolvieren einer Ausbildung im Gastgewerbe nach Deutschland eingereist sind, stark zugenommen. Aus Berufsschulen und Ausbildungsbetrieben wissen wir, dass leider nicht in allen Fällen die sprachliche und kulturelle Vorbereitung der Azubis so ist, dass mit einer erfolgreichen Ausbildung zu rechnen ist.
Wer erfolgreich Azubis aus Drittstatten ausbilden möchte, muss bereit sein, auch selbst Mitverantwortung für diese jungen Menschen zu übernehmen und Willkommenskultur zeigen und zu leben. Wir empfehlen Ausbildungsbetrieben, die bereits in Drittstaaten Azubis rekrutieren oder dies für die Zukunft überlegen, auch in eigenem Interesse die folgenden Punkte zu beachten:
Drittstaatler, die in Deutschland in Vollzeit studieren, dürfen einen Nebenjob im Gastgewerbe ausüben. Dieser darf bisher max. einen Umfang von 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr einnehmen.
Diese Begrenzung soll mit der Reform flexibilisiert werden: Zulässig sind zukünftig Arbeitstagekonten mit entweder
Heute können Studierende sowie Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von bis zu 90 Tagen, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist, einen Aufenthaltstitel erhalten. Zukünftig soll diese Möglichkeit auf Hochschüler beschränkt werden. Schüler ausländischer Hotelfachschulen würden damit ausgeschlossen.
Diese Streichung kritisiert der DEHOGA scharf, denn damit würde das berufliche Bildungssystem gegenüber dem akademischen Bildungssystem massiv benachteiligt.
Hier sind keine für das Gastgewerbe relevanten Änderungen geplant.
Informationen zu den Möglichkeiten, Menschen, die in einem Drittstaat ein Studium absolvieren, als Praktikanten zu beschäftigen, finden Sie hier.
Hier sind keine Änderungen vorgesehen.
Wir sind überzeugt davon: Wir brauchen beides.
Natürlich ist es ungeheuer wichtig, dass Menschen, die z.B. als Geflüchtete bereits in Deutschland leben, sich hier auch ihren Lebensunterhalt verdienen. Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren spielt diese Gruppe zwar keine Rolle. Aber bereits 2022 ist das sog. Chancen-Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten, das Arbeitsgenehmigungen für Menschen mit einer sog. Duldung erleichtert. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Auch bei den Geflüchteten aus der Ukraine wurden rechtliche Hürden für eine Beschäftigung sehr schnell aus dem Weg geräumt.
Wo noch Verbesserungsbedarf besteht, ist allerdings die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme von Geflüchteten. Hier müssen mehr und bessere Deutschkurse und Integrationskurse durchgeführt werden. Die Arbeitsvermittlung muss erfolgreicher werden und Geflüchtete, die arbeiten, müssen bessere Möglichkeiten der Kinderbetreuung bekommen und Zugang zu bezahlbarem Wohnraum. Außerdem müssen mehr Anreize geschaffen werden, damit Menschen in Deutschland arbeiten können und wollen, statt im System staatlicher Transferleistungen zu verharren. Arbeit im Team, der Kontakt mit Kollegen und Gästen ist der beste Motor für Integration!
RA Sandra Warden
Geschäftsführerin
warden[at]dehoga.de