Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Geredet wurde lange genug! Es ist jetzt Zeit für mehr Flexibilität! Unternehmen und Mitarbeiter müssen im Rahmen einer wöchentlichen Höchstgrenze die Möglichkeit bekommen, die Arbeitszeit sachgerechter und flexibler auf die Wochentage zu verteilen. Dafür ist die Höchstgrenze im Arbeitszeitgesetz vom Tag auf die Woche umzustellen. So wie es die EU-Arbeitszeitrichtlinie vorsieht.
Deutschland steht in der Krise. Um neue Impulse zu setzen, braucht es motivierte Mitarbeiter. Veraltete Regelungen hemmen innovative Arbeitszeitmodelle und vergrößern die Bürokratie in den Betrieben. Die starre Tageshöchstarbeitszeit entspricht z.B. bei Hochzeiten und Kongressen, in der Saison oder bei Nebenbeschäftigung nicht den Bedürfnissen der Praxis. Unsere Mitarbeiter arbeiten für unsere Mensch-zu-Mensch-Branche und wünschen sich mehr Flexibilität. Wochenarbeitszeit heißt für sie, Arbeitszeiten nach ihren eigenen Lebensentwürfen und Bedürfnissen gestalten zu können.
Um es klar zu sagen: Niemand soll in der Summe länger arbeiten müssen, es geht aber um mehr Flexibilität, wie sie auch in anderen europäischen Ländern möglich ist. Das starre deutsche Arbeitszeitgesetz muss dringend an die Lebenswirklichkeit angepasst werden.
Fallbeispiele
Beispiel 1: Am Samstag findet die Hochzeitsfeier im Gasthof statt. Die Gäste treffen nach der kirchlichen Trauung um 17.00 Uhr ein. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter begann um 15.00 Uhr. Das Veranstaltungsende war für 1 Uhr vorgesehen. Aufgrund der guten Stimmung wird es jedoch 04.00 Uhr.
Beispiel 2: Die Busreisegruppe ist für 19.00 Uhr angemeldet. Kurz vor der geplanten Ankunft wird telefonisch mitgeteilt, dass man staubedingt voraussichtlich erst gegen 22.00 Uhr eintreffen wird, aber selbstverständlich dann das bestellte 3-Gang-Menü noch einnehmen möchte. Auch bei diesen Sachverhalten ist maximale Flexibilität ganz im Sinne guter Gastfreundschaft gefordert und ein Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden im Einzelfall nicht auszuschließen.
Beispiel 3: Eine Teilzeit-Büroangestellte verdient sich am Wochenende an der Bar etwas hinzu. Am liebsten würde sie jeden Freitag von 18 bis 24 Uhr aushelfen. Vorher hat sie aber bereits sechs Stunden im Büro gearbeitet. Geht nicht! Sagt das Arbeitszeitgesetz.
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