Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)


Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Fon 030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42
info​[at]​dehoga.de, www.dehoga.de


© Pixabay by Engin Akyurt

Bettensteuern: DEHOGA appelliert an Kommunen

Laut Bundesverfassungsgericht sind örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben, auch Bettensteuer, City-Maut oder Kulturförderabgabe genannt, mit dem Grundgesetz vereinbar. Das teilten  die Karlsruher Richter am 17. Mai 2022 mit.

Der DEHOGA reagierte mit großem Unverständnis auf das Urteil und appelliert an die Kommunen, diese Entscheidung nicht als Ermunterung zu verstehen, jetzt Bettensteuern einzuführen und Hoteliers wie Gäste mit neuen Belastungen zu konfrontieren.

Aktuelle Entwicklungen

Nach derzeitigem Stand (Januar 2024) erheben rund 50 Städte und Gemeinden „Bettensteuern“ (oder wie immer sie auch bezeichnet wird) mit unterschiedlichsten Regelungsinhalten. Zum Teil ist eine Ausweitung auf die bisher ausgenommenen geschäftlich veranlassten Übernachtungen geplant. Zahlreiche weitere Kommunen haben die Einführung von Bettensteuern angekündigt.


Argumente gegen die Bettensteuer

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) lehnt Bettensteuern, Kultur- und Tourismusförderabgaben oder wie auch immer die Abgaben bezeichnet werden, aus ordnungspolitischen, steuersystematischen und rechtlichen Gründen ab.

Das Herausgreifen einer einzelnen Branche ist völlig inakzeptabel. Auch die Begründung mit wirtschaftlich positiven Effekten des Kulturtourismus für die Hotellerie ist nicht überzeugend: Vom (Kultur-)Tourismus profitieren nachweislich eine Vielzahl von Branchen, z.B. in erheblichem Umfang der Einzelhandel. Auf der anderen Seite trägt die Hotellerie durch eigenfinanzierte Marketingmaßnahmen selbst erheblich zur Belebung des Tourismus bei und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Prosperität auch in anderen Branchen.

Die Bettensteuer sorgt dafür, dass die positiven Effekte, insbesondere Investitionen vor Ort, nicht stattfinden können. Die Beherbergungsbetriebe sind wichtige Leistungsträger vor Ort, sie schaffen Arbeitsplätze und machen unsere Innenstädte lebenswert. Jede Stadt muss ein vitales Interesse daran haben, dass sich die Betriebe und Innenstädte von der Pandemie erholen. Da ist es absolut kontraproduktiv - insbesondere in Zeiten hoher Inflation und explodierender Energiepreise - jetzt über neue Belastungen der Hotels und ihrer Gäste nachzudenken.


Worum geht es?

Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes der Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Die daraus resultierenden Steuerausfälle wollten und wollen zahlreiche Kommunen und Städte bis heute durch die Einführung einer „Bettensteuer“ kompensieren.

Gegen den erbitterten Widerstand der Hoteliers haben nach der „Bettensteuer-Vorreiterstadt“ Köln auch Städte wie Trier und Bingen, Berlin oder Hamburg eine „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ eingeführt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2012 (s.u.) unterliegen nur privat veranlasste Übernachtungen der Steuer bzw. Abgabe.

Um Ihnen einen Überblick über die derzeitige Situation zu geben, findet sich nebenstehend eine Bettensteuer-Deutschlandkarte.


Der Weg durch die Instanzen

Jahrelang hatte der DEHOGA gegen die Erhebung von Bettensteuern bei privaten und beruflich bedingten Übernachtungen gekämpft. Dabei gab es auch Erfolge zu vermelden: So entschied das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2012 in Leipzig, dass die Satzungen der Städte Trier und Bingen unwirksam seien. Diese richtungsweisende Entscheidung hatte Signalwirkung auf alle weiteren Satzungen in Deutschland. Das Gericht kritisierte insbesondere, dass in den beiden Satzungen nicht zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden werde. Da die Satzungen nicht teilbar waren, entschied das Gericht, dass beide in vollem Umfang unwirksam seien. Der DEHOGA hatte auch die drei Verfassungsbeschwerden betroffener Hoteliers begleitet und unterstützt.

©DEHOGA 01/2024

RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
benad​[at]​dehoga.de