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W-Lan für Wirte sicherer

Gesetzentwurf erleichtert Hotspot-Angebote

 

Von Jürgen Benad

Die ständige Anbindung ans Internet, gerade unterwegs, gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. So wie einige Städte verfügen auch viele Gastronomen und Hoteliers in Deutschland über Hotspots, sodass Gäste kostenlos oder gegen eine Gebühr per W-Lan im Internet surfen können.

Verglichen mit anderen europäischen Ländern sind Hotspots aber noch kaum verbreitet. In vielen europäischen Städten kann man nahezu in allen Restaurants kostenlos das Internet per W-Lan nutzen. Die Zugangsdaten, die man dafür benötigt, sind nicht selten in der Speisekarte oder am Restaurant per Aufkleber zu finden.

Grund für die zurückhaltende Verbreitung des mobilen Internetzugangs in Deutschland ist, dass nach derzeitiger Rechtslage diejenigen, die den Internetzugang in Form eines Hotspots ermöglichen, in der Haftung sind, wenn die Gäste oder Besucher durch Nutzung des Internets gegen Gesetze verstoßen. Wenn also im Restaurant der Gast illegal Filme, Spiele oder Musik herunterlädt, haftet der Gastwirt als sogenannter Störer. Die Folgen können Abmahnungen oder Geldstrafen sein. Alleine eine Abmahnung kann den nicht schuldigen Gastwirt schnell ein paar Tausend Euro kosten.

Nunmehr hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, nach dem die Haftung des W-Lan-Betreibers unter weiteren Voraussetzungen entfallen soll, damit das mobile Internet auch in Deutschland nicht mehr mit Risiken der Haftung belastet ist.

Voraussetzung für die Haftungsfreistellung ist, dass das W-Lan angemessen gegen den Zugriff von Unberechtigten gesichert wird. Dies kann beispielsweise durch eine Verschlüsselung des Routers geschehen. Die Verschlüsselung dieses Gerätes kann bereits ab Werk eingestellt sein. Auch andere Sicherheitsvorkehrungen sind vorstellbar. So können zum Beispiel Nutzer, wenn sie dem zustimmen, registriert werden. Wie der Gastronom oder Hotelier sein W-Lan angemessen sichert, kann er selbst bestimmen. Ziel ist es, dass die Technologieneutralität der Regelung sichergestellt wird. Der Gesetzentwurf fordert allerdings von keinem W-Lan-Betreiber, dass er den Namen des Nutzers, also seines Gastes, protokolliert, registriert oder anderweitig erfasst.

Weiterhin muss sich der W-Lan-Betreiber vom Gast zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den W-Lan-Anschluss begehen wird. Hierfür reicht beispielsweise, dass der Gast auf einer vorgeschalteten Seite den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt.

Auch wenn der Gesetzentwurf in die richtige Richtung geht, wäre es wünschenswert, dass die Voraussetzungen der Haftungsfreistellung nicht so hoch angesetzt würden. Der vorliegende Gesetzentwurf ist letztlich ein Kompromiss zwischen den Digitalpolitikern und den Urheberrechtspolitikern, wie aus der Politik zu vernehmen ist. Es ist durchaus denkbar, dass der Gesetzentwurf noch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren erfährt.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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