Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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99 Dezibel ist das Limit

Neue DIN-Norm begrenzt Lautstärke bei Veranstaltungen

Von Stephan Büttner      Wie Gäste vor lauter Musik zu schützen sind, das regelt die neue DIN-Norm 15905-5 vom November 2007. Im Gegensatz zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen der Gesundheit durch Lärm aufstellt.

Die neue DIN-Norm mit dem Titel „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik“ gilt für alle Veranstaltungsstätten in Gebäuden oder im Freien, also auch für Veranstaltungen in Hotellerie und Gastronomie, vor allem in Clubs und Discotheken. Zum Schutz vor einer Gehörgefährdung der Gäste durch zu laute Musik muss ein Richtwert von 99 Dezibel eingehalten werden.

Hierbei handelt es sich um einen sogenannten energieäquivalenten Mittelungspegel, der über einen Zeitraum von 30 Minuten gemessen wird. Das bedeutet also, der „Durchschnittspegel“ über 30 Minuten darf nicht höher als 99 Dezibel liegen. Weiterhin darf der Spitzenschalldruckpegel einen Wert von 135 Dezibel nicht überschreiten.

Nach der DIN 15905-5 muss der Veranstalter (Gastronom) Schutzmaßnahmen ergreifen und die Gäste über die Gefährdung des Gehörs informieren. Folgende Abstufungen sind vorgesehen: Bei einer zu erwartenden Lautstärke von mehr als 85 Dezibel (Mittelungspegel über 30 Minuten) müssen die Gäste in geeigneter Weise über eine mögliche Gehörgefährdung informiert werden. Dies kann erfolgen zum Beispiel durch einen Aufdruck auf Eintrittskarten, Handzettel/Flyer, Aushang/Plakate, Durchsage, Anzeigetafel (Visualisierung), Speise- oder Getränkekarte.

Bei einer zu erwartenden Lautstärke von über 95 Dezibel (Mittelungspegel über 30 Minuten) müssen nicht nur die Gäste informiert, sondern auch Schallpegelmessungen durchgeführt und dokumentiert werden. Die Messung hat von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung (Musikbeschallung) zu erfolgen. Der Beurteilungspegel ist für die Beurteilungszeit von jeweils 30 Minuten fortlaufend zu bestimmen, beginnend zur vollen und halben Stunde. In einem Messprotokoll müssen alle wichtigen Informationen festgehalten werden.

Bei einer zu erwartenden Lautstärke von über 95 Dezibel (Mittelungspegel über 30 Minuten) müssen zusätzlich Gehörschutzmittel bereitgestellt werden (gratis oder kostenpflichtig). Den Gästen ist das Tragen dieser Gehörschutzmittel zum sicheren Schutz des Gehörs zu empfehlen. Weiterhin muss dem Bedienungspersonal der Beschallungsanlage (zum Beispiel dem Discjockey) eine optische Anzeige des gemessenen Beurteilungspegels zur Verfügung gestellt werden, damit während der Veranstaltung auf zu hohe Schallpegel reagiert werden kann.
 
Auf die Pegelmessung kann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Mittelungspegel über 30 Minuten einen Wert von 99 Dezibel nicht überschreitet. Dies könnte durch den Einbau eines manipulationssicheren Limiters erreicht werden. Allerdings müsste dieser dann verplombt sein und mindestens alle sechs Monate auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.