Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Entfernungspauschalen: Arbeitsweg ist Privatsache

Die neuen Fahrtkostenregelungen benachteiligen Unternehmer und Angestellte

Von Jürgen Benad  

Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden zur Kasse gebeten: Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 hat der Gesetzgeber neue Regelungen zu den Entfernungspauschalen und damit auch zu den Fahrtkostenzuschüssen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zahlen, aufgestellt. Sie bedeuten für beide Seiten eine Verteuerung.

 

Die neue Grundregel des Gesetzgebers lautet: „Die Arbeit beginnt am Werkstor.“ Damit werden die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nunmehr der Privatsphäre zugeordnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung – wie bisher – 0,30 Euro je Entfernungskilometer wie Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsweg von 25 Kilometern hat, kann er also zukünftig nur noch 5 Kilometer unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten geltend machen.

 

Das bedeutet faktisch für Arbeitnehmer weniger Netto und für Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung des Faktors Arbeit. Von besonderer Bedeutung sind die Auswirkungen auf die Minijobber, die vom Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse erhalten: Bislang konnten die Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei ihrer Einkommenssteuererklärung Fahrtkosten geltend machen, auch wenn dies nur für den einfachen Weg galt. Hat ein Arbeitnehmer einen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 10 Kilometern, konnte er dafür pro Tag 3,00 Euro vom zu versteuernden Einkommen bei seiner Jahreseinkommenssteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Diese Möglichkeit gibt es in diesem Jahr nicht mehr.

 

Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse erhalten hat oder erhält, konnte der Arbeitgeber bislang diese Zuschüsse pauschal mit 15 Prozent versteuern, Sozialabgaben mussten nicht gezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2007 sind diese Fahrtkostenzuschüsse voll mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, und es müssen Sozialabgaben, vom Arbeitnehmer wie vom Arbeitgeber, abgeführt werden. Auch wenn der Arbeitgeber nun nicht mehr die 15 Prozent Pauschalsteuer abführen muss und die Steuerlast beim Arbeitnehmer liegt, ist er mit 20 bis 25 Prozent Sozialabgaben auf den Fahrtkostenzuschuss erheblich schlechter gestellt.

 

Beispiel: Ein Minijobber hat einen Arbeitsweg (einfache Strecke) von 10 Kilometern und arbeitet an 10 Tagen pro Monat. Neben dem Lohn erhält der Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss von 30 Euro pro Monat (10 Kilometer mal 10 Arbeitstage mal 0,30 Euro). Die 30 Euro konnten pauschal mit 15 Prozent versteuert werden und waren beitragsfrei.

 

Nunmehr müssten die 30 Euro dem Arbeitslohn zugeschlagen werden. Gleichzeitig wird der Minijobber sozialversicherungspflichtig (Gleitzonenregelung).

 

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.