Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Achtung Abo-Falle!

Kostenpflichtiges wird im Internet oft verschleiert

von Jürgen Benad

Im Internet häufen sich Versuche von Kriminellen, Dienste, die auf vielen Seiten kostenlos angeboten werden, mit Hilfe von sogenannten Abo-Fallen teuer zu verkaufen. In einem gerade vom Bundesgerichtshof (BGH) abgeurteilten Fall ging es um die Nutzung eines Routenplaners.

Der nunmehr Verurteilte betrieb verschiedene, auf den ersten Blick nicht als kostenpflichtig erkennbare Internetseiten. Auf einer dieser Seiten stellte er einen Routenplaner den Nutzern zur Verfügung. Der Nutzer musste seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift, sein Geburtsdatum und seine E-Mail-Adresse eingeben. Die Seite war absichtlich so gestaltet, dass der flüchtige Leser nur schwer erkennen konnte, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Wenn der Nutzer die Schaltfläche „Route berechnen“ anklickte, wurde am unteren Ende der Seite am Ende eines mehrzeiligen Textes ein klein abgedruckter Hinweis sichtbar, dass dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährt wird. Dieser Fußnotentext konnte je nach Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung nur wahrgenommen werden, wenn der Nutzer die Seite nach unten scrollte.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist, die bei solchen Geschäften vorgeschrieben ist, erhielten die Nutzer eine Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf den Abschluss des Nutzervertrages. Wenn die Nutzer nicht reagierten, wurden Zahlungserinnerungen geschrieben und einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen mit einem Schufa-Eintrag gedroht wurde, falls keine Zahlung geleistet wird.

In der ersten Instanz hat das Landgericht den Betreiber der Seite wegen versuchten Betruges verurteilt. Gegen das Urteil hat der Betreiber der Seite Rechtsmittel eingelegt, weil er meinte, dass unter Berücksichtigung des europäischen Rechts er keine Täuschungshandlung begangen habe. Im Übrigen sei den Nutzern kein Vermögensschaden entstanden.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Verurteilung durch das Landgericht zu Recht erfolgt ist. Durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite sei die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden. Durch diese Täuschungshandlung sein ein Betrug zu bejahen. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist sehr zu begrüßen. Den DEHOGA erreichten immer wieder Fälle, in denen Mitglieder solchen Abo-Fallen zum Opfer gefallen sind. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil die kriminellen Machenschaften im Internet eindämmt (Urteil des BGH vom 5. März 2014, Aktz.: 2 StR 616/12).

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.


RA Jürgen Benad
Geschäftsführer
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