Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Bier ist nicht gleich Bier

Den Begriff Oktoberfestbier darf nicht jeder verwenden

Von Jürgen Benad

Das Oktoberfest ist in seiner Bedeutung längst über den Standort München hinausgewachsen. Es genießt weltweite Bekanntheit. Viele Veranstalter und auch gastronomische Betriebe schmücken sich deshalb gern mit diesem größten Volksfest der Welt und veranstalten ihr eigenes kleines Oktoberfest. Dazu bieten sie meist auch entsprechende, anlassbezogene Spezialitäten an. Bei der Bezeichnung dieser Produkte ist aber Vorsicht geboten.

Traditionell wird bekanntlich zu jedem Oktoberfest ein spezielles Bier gebraut, das sogenannte „Oktoberfestbier“. Nun kommt es immer wieder vor, dass Brauereien und auch gastronomische Betriebe Produkte als „Oktoberfestbier“ bezeichnen, um auf diese Weise die Popularität des Münchner Oktoberfestes für ihre Veranstaltungen zu nutzen. Das kann jedoch sehr teuer werden.

Denn der Verein Münchener Brauereien e. V. als Inhaber der Bezeichnung „Oktoberfestbier“ hat diese als Marke schützen und beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Diese Marke darf ausschließlich von den Münchener Traditionsbrauereien Augustiner-Bräu Wagner KG, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, Spaten-Franziskaner GmbH, Löwenbräu AG, Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG und dem Staatlichen Hofbräuhaus in München genutzt werden.

Das Bier der Marke „Oktoberfestbier“ wird außerdem speziell eingebraut und muss ganz klar festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als „Oktoberfestbier“ bezeichnet werden zu dürfen.

Unter juristischen Aspekten ist gegen die Eintragung der Marke „Oktoberfestbier“ und den dadurch bedingten Markenrechtsschutz wenig auszurichten. Daher sind alle Brauereien und auch gastronomischen Betriebe gut beraten, die geschützte Bezeichnung Oktoberfestbier nicht zu verwenden, wenn es sich nicht um den unter dieser Bezeichnung hergestellten Gerstensaft der oben erwähnten Brauereien handelt.

Wenn ein Gastronom von diesen Brauereien „Oktoberfestbier“ bezieht, kann er die Bezeichnung selbstverständlich verwenden. Denn dann handelt es sich um das Originalerzeugnis.

Andernfalls drohen Abmahnungen, die mit hohen Abmahn- und Anwaltskosten verbunden sind, da der Inhaber der Marke, der Verein Münchner Brauereien e.V., gegen jeden Missbrauchsfall, der ihm bekannt wird, juristisch vorgeht.

Nicht zu beanstanden ist, wenn ein Bier zum Beispiel als „Festbier“ bezeichnet wird, auch wenn dies anlässlich des Oktoberfestes geschieht.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.